Abmahnung an das Amtsgericht München? Überraschende “Tauschbörse” von Argumenten über Filesharing-Vorwürfe, Schadensersatz, Kostenerstattung und Beweislast im Urheberrecht

28. Januar 2012

09:36 Uhr

 

DR. RALF PETRING  

Dr Wendt & Partner GbR
Anwalts- Notar- Steuerberater- Sozietät

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Das Amtsgericht München ist bereits seit einiger Zeit Adressat und Gegenstand heftiger Kritik, wenn es um die Frage fairer Befassung mit und sachgerechter Beurteilung von Filesharing-Abmahnungen geht.

Am Morgen des 25.01.2012 gab es im Sitzungssaal B 815 im 8. Stock an der Pacellistraße in München neue Überraschungen.
Geklagt haben auf der Basis von IP-Adressen- und Hashwert-Ermittlungen zwei große deutsche Musik-(Major-)Labels gegen einen Rentner aus Ostwestfalen. Es geht um Schadensersatz und Erstattung anwaltlicher Abmahnungskosten wegen behaupteter Filesharing-Teilnahme im September 2007. Der Beklagte hat nach eigenem Vortrag niemals irgendeine P2P-Software auf den am häuslichen WLAN-Netzwerk teilnehmenden Rechnern oder sonst wo installiert – ebenso wenig wie die übrigen Netzwerk-Nutzer. Der Router war im Jahre 2003 erworben und mit zu jener Zeit im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen bzw. Verschlüsselungen eingerichtet worden – bei individualisiertem, langem und kompliziertem Passwort, was von den Klägerinnen bestritten wird.

Für die klagenden Musik-Labels erschienen zwei Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Waldorf Frommer, eine Kollegin und ein Kollege.

Für den nicht erschienenen Beklagten, dessen persönliches Erscheinen allerdings vom Gericht mit der Ladung angeordnet worden war, legte sein Prozessbevollmächtigter eine über die anwaltliche Bevollmächtigung hinausgehende Vertreter-Vollmacht gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor, um dem Beklagten den Zeit- und Kostenaufwand einer persönlichen Anreise nach München in diesem Stadium des Verfahrens zu ersparen. Dies war und ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen prozessual zulässig.
 

Über technische Komponenten lässt sich trefflich streiten

Der zuständige Richter am Amtsgericht, Herr Weihrauch, führte – entgegen den medial erzeugten Befürchtungen – objektiv und unvoreingenommen in den Sach- und Streitstoff ein und thematisierte dabei wesentliche sachverhaltliche Streitpunkte und damit im Zusammenhang stehende unterschiedliche Rechtsauffassungen der Parteien. Dabei brachte das Gericht u. a. zum Ausdruck, dass man auch "über die technische Komponente" durchaus "trefflich streiten kann". Die diesbezüglichen Behauptungen der klagenden Musikindustrie seien – so der Richter – von Beklagtenseite in erstaunlich dezidierter und in "zulässiger Weise bestritten" worden.

Besonders breit wurden die sog. "sekundäre Darlegungslast" und die insoweit erwartbaren und zumutbaren Pflichten und Möglichkeiten eines Internet-Anschlussinhabers erörtert. Der mit detaillierter Akten- und Rechtskenntnis ausgestattete Richter verdeutlichte, dass ihm sehr wohl beispielsweise die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln zur Frage der "ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs" (Beschluss des OLG Köln vom 24.03.2011, Az. 6 W 42/11) bekannt ist.

Der 6. Zivilsenat des OLG Köln hatte im Rahmen eines Prozesskostenhilfe-Verfahrens ausdrücklich entschieden, dass "die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für eine von diesem Anschluss aus begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist (…), … entkräftet ist", wenn "die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung, auf die die Vermutung gegründet ist, abweichenden Geschehensablaufs feststeht". Das Amtsgericht München ließ keinen Zweifel daran aufkommen, dass entsprechende Betrachtungen richterlich sehr sorgfältig zu prüfen und gewissenhaft abzuwägen sind.
 

Es sich nicht leicht machen

Das unterschiedliche "Wesen tatsächlicher Vermutungen und gesetzlicher Vermutungen" wurde richterlich ausdrücklich differenziert betrachtet und die wechselseitige Darlegungs- und Beweislast keineswegs pauschal bewertet. Es wurde angekündigt, die Darlegungs- und Beweislast nicht zuletzt von den konkreten Umständen des Einzelfalls angemessen abzuleiten. Dieses Gericht will es sich erkennbar nicht leicht machen.

In dem Zusammenhang war offensichtlich auch die Einzelfallentscheidung des OLG Düsseldorf vom 14.11.2011, Az. I-20 W 132/11 zu Substantiierungspflichten innerhalb von Filesharing-Abmahnungen gerichtsbekannt, wobei der Münchener Richter mit großer Souveränität – und zu Recht – für sich in Anspruch nahm, im Bestreben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung sich selbstverständlich mit Entscheidungen von Obergerichten auch außerhalb von Bayern zu befassen, andererseits sich allerdings unbeschadet dessen eine eigene souveräne Rechtsmeinung zu bilden und insoweit als Richter unabhängig Recht zu sprechen.
 

Völlig offen

Die Verhandlung wurde nicht nur äußerst sachlich, in sehr angenehmem Verhandlungsklima – zumal an diesem sonnigen Wintermorgen bei strahlend blauem Himmel – und in wechselseitigem Respekt vor unterschiedlichen Bewertungen und Rechtsauffassungen geführt, sondern auch in jeder Hinsicht unvoreingenommen und ergebnisoffen. Dies dokumentierte sich u. a. in Äußerungen des Gerichts wie: "Ich habe keine Vorstellung, was da raus kommt" oder "Das ist völlig offen".

Bei aller Ernsthaftigkeit hinsichtlich der im Raum stehenden Filesharing-Vorwürfe einerseits und hinsichtlich der aus der Sicht des Beklagten sehr anspruchsvollen, aber keineswegs aussichtslosen Verteidigungserfordernisse auf der anderen Seite: Alle Prozessbeteiligten ließen es dennoch nicht an einem sogar in prozessualen Verhandlungen zulässigen Humor fehlen. Der wechselseitige, teilweise durchaus mit Sprachwitz vorgetragene Schlagabtausch ließ auch dafür Raum. Auch das soll an dieser Stelle nicht verschwiegen werden.

Dies ändert nichts daran, dass der Richter – unbeschadet ergänzendem Substantiierungsbedarf auf Seiten des Klagevortrags – wegen des in mehrfacher Hinsicht streitigen Prozessstoffes drohende Beweiskosten (für benannte Zeugen, benannte sachverständige Zeugen sowie für Sachverständigengutachten) in Höhe von "mindestens 5.000,00 Euro" in den Raum stellte – eine in diesem Fall aus meiner Sicht nicht unrealistische Einschätzung.

Im Rahmen der ca. 75-minütigen Verhandlung wurde sodann erörtert, welcher weitere Verfahrensablauf für den Fall streitiger Prozessfortführung am sinnvollsten ist: Zunächst die Vernehmung der Zeugen insbesondere zu den Fragen der Installation, Sicherung und Überwachung des häuslichen WLAN-Netzwerkes sowie zur Frage der im vorliegenden Fall unterbliebenen Filesharing-Software-Installation und -Nutzung (mit der erforderlichen Anreise diverser Zeugen nach München) – oder vorab die gerichtliche Einholung von teuren Sachverständigengutachten zur Analyse der komplett beim Beklagten noch vorhandenen Hardware und/oder zur Analyse der seitens der Klägerinnen behaupteten IP-Adressen-Ermittlungen, Hashwert-Ermittlungen und der diesbezüglich vermeintlich forensisch ausreichend abgesicherten Dokumentierungen? Auch dies wurde ergebnisoffen diskutiert.
 

Prozess-Ökonomie und Preis-Verhandlung

Der Richter moderierte sodann – seiner gesetzlichen Aufgabe im Rahmen der Güteverhandlung entsprechend – die Möglichkeiten eines etwaigen Vergleichsabschlusses.

Nach engagierter beiderseitiger Verhandlung und Sitzungsunterbrechung für die beiden Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen wird schließlich aus prozessökonomischen Gründen und – seitens des Beklagten unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung seiner Rechtsstandpunkte – zur Erledigung aller streitgegenständlichen Forderungen die Zahlung eines Vergleichsbetrages vereinbart in Höhe von weniger als 30 % der Klagesumme, wobei die Klägerinnen ihre eigenen Anwaltskosten selbst tragen bei gleichzeitiger Teilung der Gerichtskosten (Kostenaufhebung). Auf eine höhere Vergleichsquote hätte sich der Beklagte nicht eingelassen, sondern stattdessen den Rechtsstreit trotz allen drohenden Aufwands in einem zu erwartenden fairen Prozess weitergeführt.

Im Rahmen des Vergleichs wurde hinsichtlich der prozessual von den Klägerinnen behaupteten Rechtsverletzungen seitens der Klägerinnen auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verzichtet. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte nach der Abmahnung weder die von den Klägerinnen verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung, noch eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Dabei blieb es.

Der oben geschilderte Verhandlungsverlauf und das Verhandlungsergebnis dokumentieren m. E. – gemessen an der zuvor existierenden kritischen "Presse" bezüglich des Amtsgerichts München – anschaulich, dass pauschale Gerichtsschelte grundsätzlich nicht angebracht ist – auch nicht im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand Filesharing-Abmahnung und diesbezüglich prozessual anhängig gemachten Schadensersatzansprüchen und Kostenerstattungsansprüchen.

Couragierte, engagierte, umfassende und vertiefte Rechtsverteidigung wird auch im Urheberrecht und auch in München selten überhört. Das sollte eigentlich gar nicht überraschen.

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Autor: Rechtsanwalt Dr. Petring
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CCC: Wissenschaftliches Gutachten belegt, keine “Schutzlücke” ohne VDS

27. Januar 2012

23:05 Uhr

Dem Chaos Computer Club (CCC) wurde ein wissenschaftliches Gutachten der kriminologischen Abteilung des Max-Planck-Instituts (MPI) für ausländisches und internationales Strafrecht zugespielt, das sich detailliert mit der Frage der angeblichen "Schutzlücke" durch den Wegfall der Vorratsdatenspeicherung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02. März 2010 beschäftigt. Die Studie kommt zum eindeutigen Ergebnis, dass eine solche immer wieder behauptete Lücke nicht besteht. Die angebliche Notwendigkeit der Speicherung von 300 bis 500 Millionen Datensätzen pro Tag kann laut der Untersuchung nicht durch kriminologische Statistiken belegt werden.

Weiterlesen: erdgeist, CCC,  Wissenschaftliches Gutachten belegt: keine "Schutzlücke" ohne Vorratsdatenspeicherung

 


Link:

Gutachten des MPI: "Schutzlücken durch Wegfall der Vorratsdatenspeicherung? Eine Untersuchung zu Problemen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bei Fehlen gespeicherter Telekommunikationsverkehrsdaten"
 


 

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Statt U+C jetzt Debcon!

25. Januar 2012

16:38 Uhr

Trotz großangekündigter Strafanzeigen und anderen künstlichen Aufregern, hat die Kanzlei U+C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ihre Versteigerung von Forderungen aus Abmahnungen in einer Höhe von 90 Millionen Euro problemlos durchgeführt und beendet. Nach den uns vorliegenden Informationen scheint die Versteigerung erfolgreich gewesen zu sein. Betroffene, die bisher Schreiben von der Kanzlei U+C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bekommen haben, lernen nun die Firma Debcon Debitorenmanagement und Consulting für Immobilienfinanzierer GmbH (kurz: Debcon GmbH) kennen. Das Unternehmen scheint als Inkassounternehmen damit beauftragt zu sein, ausstehende Zahlungen einzufordern.

 

Musterschreiben:

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Lassen Sie sich von solchen Schreiben – nicht – einschüchtern. Ohne rechtskräftigen Titel hat auch die Debcon GmbH – keine – rechtliche Handhabe und es wird – kein – Gerichtsvollzieher kommen oder Lohn- bzw. Kontopfändungen durchgeführt.

Nutzen Sie unsere kostenlosen "Wegweiser Inkasso" für Ihre Ersteinschätzung solcher Inkasso-Schreiben und das Kennenlernen von möglichen Vorgehensweisen als Reaktion auf diese Schreiben.

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Leitfaden: eBook Wegweiser Inkasso

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Hierbei sollten Sie sich von den offensichtlichen Androhungen hinsichtlich eines Schufa Eintrages nicht einschüchtern lassen. Wenn Sie den Forderungen einmalig widersprechen und zurückweisen, darf – kein - Eintrag vorgenommen werden und Sie könnten sogar Rechtsmittel dagegen einlegen, da sie bestritten worden.

 

Musterschreiben eines möglichen Widerspruch

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<Herr/Frau Vorname Nachname
Straße Nummer
PLZ Wohnort>

<Einwurf Einschreiben                            <25. Januar 2012>
Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
Inkassowahn GmbH
Mustermannstraße 12
09090 Musterstadt>

Widerspruch
Ihre Nachricht vom <21.01.2012>
Ihre Zeichen <S.20.092456.02.3-46>

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom <Datum>.

Ich, <Vorname Name>, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück und fordere Sie auf, bis zum <Datum (14-Tage-Frist einräumen)>:

(1.) mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen gespeichert wurden, auch über die bekannten Score-Werte.

(2.) Zusendung einer Vollmachtserklärung des Gläubigers gemäß § 174 BGB oder der Abtretungsurkunde.

(3.) Legen Sie mir detailliert dar, weshalb genau der Betrag gefordert wird (Grundforderung plus Aufschlüsselung der weiteren Kosten).

Mit bester Empfehlung

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  (rechtsverbindliche Unterschrift )

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Hinweis: Blau gekennzeichnete Passagen sind am jeweiligen Einzelfall anzupassen!

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Die Initiative AW3P
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Urheberrecht Alaaf: Plötzlich namenloser Fasching in Stützerbach

24. Januar 2012

21:00 Uhr

 

 

Zentralredaktion
Thüringer Allgemeine

Gottstedter Landstraße 6
99092 Erfurt
Tel.: 0361 / 22 74
Fax: 0361 / 227 51 44
 


Thüringer Allgemeine.de: Das Plakat am Eingang des Saales im »Thüringer Hof« kündigt zwar die nächste Karnevalsveranstaltung der 23. Saison an, doch das ursprüngliche Motto ist überklebt. Vorerst ist der Stützerbacher Fasching namenlos und so mancher SCV-Aktive sprachlos.

Stützerbach. Mit dem SCV-Airliner sollte es nach »Malle« gehen. Einfach nur Spaß haben. Ballermann-Fasching war angesagt. Nun ist der nach dem Auftakt im November 2011 vom Namen her abgesagt. Notgedrungen.

Denn es ist keine Narretei, sondern bitterernst. Ballermann ist ein seit 1994 geschützter Markenname, bei dessen Verwendung eine Lizenzgebühr fällig wird.

So steht es auch in jener E-Mail, die sich am Freitag der Vorwoche im Postfach der Familie Goldberg fand. Keine Abmahnung, sondern zunächst einmal das Angebot, die Angelegenheit »unbürokratisch« aus der Welt zu schaffen, durch eine Nachlizenzierung. Allerdings ist auch die Gebühr für einen Verein wie den SCV nicht von Pappe, entweder 1,50 Euro pro Gast oder mindestens 550 Euro plus Mehrwertsteuer pro Veranstaltung.

Selbst der sonst nie um einen Spruch verlegene SCV-Präsident Dieter Störmer musste das erst mal verdauen. Die Halsschlagader sei ihm auf C-Schlauch-Größe angeschwollen. Er habe umgehend bei befreundeten Karnevalvereinen angefragt, doch denen war ein solcher Fall auch nicht bekannt.

Weiterlesen!

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Autor: Gerd Schmidl / 24.01.12 / TA; Plötzlich namenloser Fasching in Stützerbach
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Leitfaden RA Dr. Wachs: Streaming & Co.

23. Januar 2012

16:23 Uhr

wachs

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Kanzlei Dr. Wachs – Rechtsanwälte
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de
Web: Dr. Wachs.de oder Dr. Abmahnung.de
 


In der Sendung des Heute Journals vom 20. Januar 2012 kam ich im Rahmen der Berichterstattung über die Schließung des Portals Megaupload bzw. Megavideo mit ein/zwei Sätzen zu Wort.

 


 

Im Nachgang zu dem Interview erreichten mich heute einige E-Mails mit der Frage, was denn nun erlaubt und was verboten sei. Dürfen die Kinder nun aktuelle Filme, Musik oder Serien "zum Eigengebrauch" herunterladen oder wenigstens Streams anschauen? Gerade Eltern sind sehr verunsichert. Daher von mir ein sehr grober Leitfaden, der Erziehungsberechtigten dienen soll, sich im Internet zurechtzufinden.


Leitfaden: Streaming & Co.

1. Das Hochladen und damit Verbreiten von Filmen, Serien und Musik auf Servern (wie Megavideo, RapidShare usw.) ist immer

Illegal.

Hier drohen sehr hohe Schadensersatzansprüche.

2. Das Herunterladen von Filmen, Serien und Musik von Servern (wie Megavideo, RapidShare usw.) ist immer

Illegal.

Ausnahme gilt allerdings bei legalen Quellen wie "YouTube", da sollte es kein Problem beim reinen Herunterladen geben (nicht ganz unumstritten, aber wohl herrschende Meinung). Wer von Megavideo oder deren Nachfolgern, RapidShare usw. Filme Serien und Musik herunterlädt, dem drohen auch Schadensersatzansprüche, die sind aber viel geringer, weil schließlich der Schaden auch sehr viel geringer ist, weil der einzelne Nutzer es sich "nur" erspart hat, das Lied oder den Film auf legalem Wege zu erwerben.

3. Das Anschauen von Streams
Megavideo bot die Möglichkeit so wie heute noch viele andere Anbieter sich ähnlich wie auf YouTube aktuelle Kinofilme nur online anzuschauen (sog. Streams ansehen). Hier ist die Rechtsprechung und die Literatur noch völlig uneins, ob das erlaubt ist oder nicht. Einige Stimmen meinen, dass während des Anschauens des Streams eine (vorübergehende) Vervielfältigung im Speicher des Computers erfolgt. Ich persönlich halte diese Auffassung für falsch. Das Anschauen von Streams ist

nicht eindeutig illegal.

Wer dabei erwischt werden würde, könnte – selbst wenn es illegal wäre – nur zu sehr geringen Summen in Anspruch genommen werden. Denn der Schaden wäre deutlich geringer als der Schaden, den man anrichtet, wenn man sich den Film oder das Album komplett herunterladen würde. Nur sollte man als Elternteil seinen Kindern vielleicht auch vermitteln, dass selbst wenn etwas vielleicht nicht eindeutig illegal ist, oder nicht oder nur sehr schwer verfolgt werden kann, die Handlung dadurch nicht moralisch einwandfrei ist. Wer also seinen Kindern einen moralischen Kompass zur Verfügung stellen möchte, sollte diese anhalten, auch davon Abstand zu nehmen Kinofilme auf fragwürdigen Websites als Streams anzuschauen. Kinofilme abgefilmt auf einem flimmernden Monitor zu sehen, hat mit Filmgenuss ohnehin nur wenig gemein.
 


 

Natürlich werden Megaupload oder Megavideo durch andere Anbieter ersetzt werden. Das Ganze erinnert mich immer mehr an den Kampf gegen Drogen ("War on Drugs"), es gibt immer wieder Achtungserfolge für die Ermittlungsbehörden (Schließung von Kino.to, Grooveshark oder jetzt Megaupload oder Megavideo) aber faktisch haben die Nutzer ein hohes Interesse ihre schnellen Internetzugänge und iPods mit 80 GB, ihre Clouds mit 1 GB freien Zugriff usw. zu nutzen. Genau wie beim Kampf gegen die Drogen, besonders schnell die geschnappt werden, welche eine eher geringe kriminelle Energie aufweisen, werden aktuell die Filesharer (oder deren Eltern) erwischt, die sich kaum oder wenig auskennen. Das bringt den Anwälten ein paar Euro und freut sicher auch die Industrie, denn die Tauschbörsen werden immer leerer, aber die Alternativen (Cloud usw.) stehen doch schon bereit. Desto schneller die Anschlüsse werden, desto mehr Bandbreite wird zur Verfügung stehen, die dann von findigen Programmieren genutzt wird die IP-Adressen einmal quer durch die Welt zu schicken.
Die einzige sichere Lösung wäre, wenn Nutzer freiwillig verzichteten, Filme Musik und ähnliches zu tauschen. Doch wer einmal "Facebook" oder eines der anderen Social Bookmarks angeschaut hat, wird feststellen, dass das Wesen des Internets - und wie Kinder mit dem Internet zu lernen umgehen – eben die Vernetzung oder auch das "Teilen" ist. Wenn ich meine persönlichen Befindlichkeiten mit allen teile, warum dann nicht auch das neue Lied der Gruppe "Deichkind" oder den neuen Film "Blutzbrüdaz" von Sido. Ferner werden die (Internet-)Nutzer natürlich auch immer mehr bedürfnisweckend angesprochen – "Du brauchst Klingelton A, Computerspiel B", wenn das ganze dann einen Mausklick entfernt ist, wer kann es denn wirklich verdenken. Neulich hörte ich in einem Beitrag eines von mir sehr geschätzten VideoCasters, dass er bestimmte technische Nachteile in Kauf nehmen müsse, weil er nicht auf professionelle "Pirated Software" zurückgreifen wolle, weil er diese Abkürzung (shortcut) generell ablehne. Nur werden die wenigsten einen so einwandfreien moralischen Kompass besitzen und auch die Industrie selber schafft Nachfrage nach kostenlosem Inhalt – wofür benötigen die Nutzer denn Cloud Festplatten mit 1 TB, Internetzugänge mit 100 MBit, IPods mit 50 GB Festplattenkapazität, Videoplayer (1080p), welche online Zugriff auf Filmdatenbanken nehmen und Cover runterladen?  Fernseher mit USB Anschluss und der Möglichkeit auch Festplatten von über 500 GB einzulesen sowie mkv.-Dateien abzuspielen …?

Das bedeutet alternativ, wenn wirklich "Internet-Piracy" beendet werden sollte, müsste das Netz wie es jetzt vorhanden ist, abgeschafft werden. Die Pläne dafür (SOPA) liegen schon auf dem Tisch. Wer das auch nicht möchte, kann auf die Frage, wie der Kampf gegen "Internetpiraterie" gewonnen werden kann, nur wie Michael Douglas am Ende von "Traffic – Macht des Kartells" antworten: "Mit Stottern und Schweigen".

 


Quelle: Megavideo und Megaupload ist eingestellt – Was ist erlaubt?

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Autor: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
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