Der große Purzel Video Sperma Bluff


Letzte Woche mahnte Herr Rechtsanwalt Marko Schiek im Auftrag der Purzel Video GmbH Urheberrechtsverletzungen hinsichtlich pornografischer Filmwerke ab. Eigentlich nichts Besonderes heutzutage, wenn nicht einige Ungereimtheiten im Abmahnschreiben beinhaltet wären.

Download des Abmahnschreibens: PDF

Schwerpunkt unserer Kritik, sind die Erläuterungen Schiek zur Beweiskette. So kann man Folgendes nachlesen:


“Meine Mandantin hat festgestellt, dass über Ihren Internetanschluss dieses urheberrechtlich geschützte Werk unerlaubt weltweit anderen Nutzern angeboten wurde. Meine Mandantin hat zur Ermittlung solcher Urheberrechtsverletzungen eine Firma beauftragt, die die dem jeweiligen Anschlussinhaber zugewiesene IP-Adresse ermittelt. Hierzu wird durch meine Mandantin ein Originaldatenträger übergeben. Sodann werden die im P2P- (Filesharing-) System (Tauschbörse) angebotenen vermeintlichen Kopien des Werks meiner Mandantin anhand des Dateinamens aufgespürt, herunter geladen und mit dem Original verglichen, wobei Lauffähigkeit und Abspielbarkeit überprüft werden. Für diejenigen im Filesharing-Netzwerk angebotenen Dateien, die das urheberrechtlich geschützte Werk meiner Mandantin zweifelhaft enthielten und mit diesen identisch waren, wurde der Hashwert ermittelt. Dieser Wert identifiziert eine Datei und ist insoweit mit dem menschlichen Fingerabdruck vergleichbar.
Mittels der eingesetzten Software wurde darauf hin ein “Scanvorgang” gestartet und IP-Adressen ermittelt, von denen aus eine Datei angeboten wurde, die den oben berechneten Hashwert aufweist und deren Dateinamen (“Release”) zugleich den Namen des Originalwerkes enthielten. Der Computer, mit dessen Hilfe dieser “Scan” vorgenommen wird, wird über eine spezielle Zeitsynchronisationssoftware unter anderem mit den Zeitservern der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig abgeglichen. Dadurch ist die interne Uhr des Ermittlungssystems ständig sekundengenau mit den deutschen Zeitservern abgeglichen. Der dargestellte Vorgang ist dokumentiert und kann im Falle eines Rechtsstreites jederzeit vor Gericht bewiesen werden. Nach der sekundengenauen Ermittlung der IP-Adresse habe ich vor dem Landgericht eine Anordnung gegen den Provider auf Einsichtnahme der Verkehrsdaten zu den zum Verletzungszeitpunkt zugeordneten IP-Adressen erwirkt.”

Dabei muss man einfach eine Aussage näher (danke an K-Opfer) sich verinnerlichen:

Sodann werden die im P2P- (Filesharing-) System (Tauschbörse) angebotenen vermeintlichen Kopien des Werks meiner Mandantin anhand des Dateinamens aufgespürt, herunter geladen und mit dem Original verglichen, wobei Lauffähigkeit und Abspielbarkeit überprüft werden.

Nicht, dass von Schiek hier eine offensichtliche Unrichtigkeit vorgetragen wird mit der Behauptung, dass die vermeintliche Kopie heruntergeladen wurde, ist die eigentliche Frage wichtiger:

Bietet, die von Purzel Video GmbH beauftragte sog. Log-Firma, beim Herunterladen, die streitgegenständliche Datei zum Upload weltweit an?

Denn das Hauptargument der Abmahnenden, speziell die Erläuterungen zur Rechtfertigung bzw. Berechnung des Schadensersatzes, beruhen doch auf der Tatsache, dass getreu dem P2P-Prinzip, nur der Download mit dem verbundenen gleichzeitigen weltweiten Upload möglich sei. Aber das bedeutet bei pornografischen Filmwerken, dass man hier den Straftatbestand nach §§ 184 und 184d StGB erfüllt.
Durch die Initiative AWDP wurde der Geschäftsführer der Purzel Video GmbH Martin Göbel und sein beauftragter Rechtsbeistand Schiek elektronisch angeschrieben mit der Bitte um eine klärende öffentliche Stellungnahme.

Fax an GF Martin Göbel
Fax an RA Schiek

Denn wenn hier ein Upload durch die Log-Firma erfolgt, hat sie selbst nicht unter Kontrolle, dass sie pornografische Filmwerke, dahingestellt ob vermeintliche Kopien oder nicht, Jugendlichen unter 18 Jahren weltweit anbietet, überlässt und zugänglich macht. Leider reagierten Göbel und Schiek nach der Vogel Strauss Methode und hüllten sich in frostiges Schweigen.

Was gibt es zu verschweigen?

Nach dem Versenden der elektronischen Nachrichten wurde im Verbraucherforum der Initiative AWDP, durch scheinbare Mitarbeiter von Log-Firmen, der Dialog gesucht. Das ist gut, zeigt es doch, dort wo geredet wird, fallen keine Schüsse. Wieder wurde all zu deutlich, der Abgemahnte allgemein will kein Gespräch, sondern beharrt auf seinen naiven Opferrollen-Status. Die selbst ernannten und selbst herrlichen “Technik-Großmeister” der Abgemahnten haben eines fertig gebracht, weit aus der Ferne zu geifern.


Argumentation eines vermeintlichen Log-Firma Mitarbeiter

“Zuerst wird nach den Dateien gesucht, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers in den Tauschbörsen verteilt werden. Z. B. wird in speziellen P2P-Foren gesucht – hier sind dann meistens wunderbar für uns aufbereitet, bereits das Cover und die Screenshots des Werkes unseres Kunden zu sehen. Die Datei wird nach dem Download nun mit dem Material unseres Kunden verglichen. Stimmt der Vergleich überein, ist die Datei “gut” für die zukünftige Verfolgung durch uns. (Ich beziehe mich ab hier nur auf das edonkey2000 Netzwerk und erkläre es so, als ob für die Suche weiterer Tauschpartner nur eDonkey2000 Server verwendet werden – dies ist aber natürlich real nicht der Fall, vielmehr spielt sich mittlerweile fast alles über KAD ab, aber diese ist etwas komplizierter zu beschreiben).
Nun wird der Hashwert der Datei errechnet. Mit welchem Hash-Algorithmus? – Natürlich mit dem, der auch innerhalb der Tauschbörse bzw. der Clients verwendet wird – beim edonkey2000 Netzwerk ist das ein erweiterter MD4 Hashwert. Zuerst wird die Datei in kleine Teile mit ca. 9,3 MB zerteilt, diese Blöcke werden einzeln mit MD4 gehasht und danach wird nochmals über die Ergebnisse der Blöcke mit MD4 gehasht (beim AICH-Hash sind die Blöcke noch kleiner).
Danach wird dieser Hashwert unserem Protokollierungssystem übergeben. Das System fragt nun bei einem edonkey2000 Server nach Tauschpartnern nach, die auch dem entsprechenden Hasch dem Server mitgeteilt haben. Danach erhält unser System vom edonkey2000 Server eine Liste mit IP-Adressen, die (nach Meinung des Servers) genau unsere Datei tauschen wollen. Nun versucht unser System zu jeder IP-Adresse (und Port), die vom Server geliefert werden eine Verbindung zum Tauschen aufzubauen. Natürlich gibt es auch IP-Adressen, die vom Server geliefert werden und die nicht mehr “aktuell” sind, da sich der Client nicht mehr im Netz befindet (z. B. PC wurde heruntergefahren). Bei einer erfolgreichen Verbindung unseres Systems zu dem Client wird dieser gefragt “hast du die Datei mit dem entsprechenden Hashwert?” Antwortet der Client “nein”, so wird die IP-Adresse natürlich nicht protokolliert. Antwortet der Client “Ja”, dann teilt er uns in dem Moment auch die Teile mit, die er von der Datei bereits heruntergeladen hat und anderen Partnern anbietet. Nun reihen wir uns ganz regulär in die Warteschlange ein und warten, bis wir an Position 1 sind. Der Client hat uns ja zuvor mitgeteilt, welche Teile der Datei er besitzt und wir fragen ein Teil davon an. Nun kann der Testdownload beginnen. Der Testdownload wird in unserem System gespeichert und automatisch mit der entsprechenden Stelle der Referenzdatei verglichen (natürlich nicht mit der originalen DVD, sondern binär mit der Datei, von der am Anfang der Hashwert errechnet wurde). Selbst bei nur wenigen KB an Daten, die während des Testdownloads fließen, kann zweifelsfrei belegt werden, dass über die jeweilige IP-Adresse das entsprechende Werk angeboten wurde. Theoretisch würde 1KB oder noch weniger völlig ausreichen, um das Vorhandensein der entsprechenden Datei zu belegen (bei 1KB wäre das eine Folge von ca. 8000 Nullen und Einsen, die GENAU in der Konstellation in irgendeiner anderen Datei an genau demselben Platz zu finden sein müssten). Und von unserem System findet natürlich kein Upload an andere Tausch-Partner innerhalb des Netzwerkes statt. Warum die Kanzleien, für die unsere Firma protokolliert, keine weiteren Daten z. B. Port, % oder Block des Testdownloads angeben ist ganz einfach – diese Informationen werden erst bei einer Gerichtsverhandlung auf den Tisch gelegt.”

Zur Klärung auf Richtigkeit dieser Aussagen, verabredete sich die Initiative Abmahnwahn-Dreipage mit ihrem Technischen Sachverständigen


Dr. Rolf Freitag

  • 08.12.1968 Geboren in Cuxhaven an der Elbe;
  • 1975-1989 Grundschule, Gesamtschule, Hauptschule, Höhere Handelsschule,Fachgymnasium Technik, Teilnahmen bei Jugend Forscht;
  • 1990-1996 Physik-Studium an der Uni Bremen, Diplom-Arbeit: Diffusive dynamische Lichtstreuung von Substanzen am kritischen Punkt;
  • 1995 – 2001 Teilzeit-Zusatz-Aufbau-Studium an der Fernuni Hagen: 1997-2001 Promotion an der Uni Ulm: Korrelationsmethoden für hoch dynamische Zeitauflösung in der Foto- und Kathodolumineszenz;
  • 2001 Kryptografics GmbH Nürnberg: Anwendung u. Zertifizierung von echten Zufallszahlengeneratoren;
  • 2002/2004 Daum Electronic GmbH Fürth: Hard- u. Software-Entwicklung zu Ergometern;
  • Seit 2003 CCC-Mitgliedschaft;
  • Seit 2006 bei Siemens
  • Seit 2010 technischer Sachverständiger der Initiative Abmahnwahn-Dreipage


Internet:
http://rolffreitag.de/
Vita: http://rolffreitag.de/cv/cv.html
Projekt: http://rolffreitag.de/projects/gmz/
Veröffentlichung: http://www.initiative-abmahnwahn.de/dr-rolf-freitag/

1. Eine generelle Einschätzung der Beweiserbringung.

Der Vergleich mit dem Fingerabdruck stimmt. Ein Fingerabdruck ist aber ein Indiz, das gefälscht werden kann und es gibt eine Falsch-Positiv- wie eine Falsch-Negativ-Fehlerrate im Prozentbereich:
[Heise.de - Fehler beim Vergleich von Fingerabdrücken]

Zudem ist der Vergleich von Fingerabdrücken kein wissenschaftliches Verfahren:
[Heise.de - Vergleich von Fingerabdrücken kein wissenschaftliches Verfahren]

Hierzu auch ein Zitat:
“Die Logistep AG kann Täuschungsdateien (Fake-Dateien) ins Internet stellen, welche durch eine Verifizierung nicht auffallen. Wir nennen diese Form unserer Täuschungsdatei auch “Killer-Fake”, denn eine solche Datei wird durch alle P2P-Plattformen akzeptiert und verbreitet sich anschließend wie ein Virus. Es besteht auch keine Möglichkeit, seitens der P2P-Plattformen, einen solchen Effekt zu unterbinden.”
Quelle: [Logistep AG - Swiss Networkstep], Kapitel 3.5


Unabhängig davon erscheinen mir die Aussagen solcher Logfirmen eher als Potemkin’sche Dörfer, denn überprüfbar sind sie ja nur mit Daten, anhand derer die Aussagen unabhängig überprüft werden können. Und mit unabhängig überprüfbar ist kein Gefälligkeits-Gutachten gemeint, für das Mal kurz die Funktion überprüft wurde, sondern, dass ein gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger, anhand der Daten, zu den gleichen Schlussfolgerungen kommen muss oder die Aussagen widerlegen muss – unabhängig von einem propietären Log-Programm. Von den Logfirmen ist aber bekannt, dass nicht selten schon die Zeiten auf dem Protokoll nicht stimmen; wieso also sollten deren Zeiten von Dateien in Tauschbörsen stimmen? Ohne überprüfbare Daten, also zumindest ein kompletter Mitschnitt vom Datenverkehr, z. B. mittels Wireshark, und ohne die Log-Datei zur Zeitsynchronisierung, beim NTP unter Linux üblicherweise die /var/log/ntp, handelt es sich um Behauptungen, die nicht überprüfbar sind und damit reine Glaubenssache; damit kann man jedem Anschluss-Inhaber etwas unterschieben, ohne das der eine realistische Chance hat, das Gegenteil zu beweisen.

Findet die Zeitsynchronisation wirklich, wie beschrieben hat, wird dies z. B. von NTP automatisch protokolliert und sieht beispielsweise so aus:

14 Apr 15:36:00 ntpd[5744]: clock GENERIC(0) event ‘clk_baddate’ (0×05)
14 Apr 15:36:00 ntpd[5744]: peer GENERIC(0) event ‘event_peer_clock’(0×85) status ‘reach, conf, sel_sys.peer, 15 events, event_peer_clock’ (0x96f5)
14 Apr 15:37:00 ntpd[5744]: PARSE receiver #0: SYNCHRONIZED
14 Apr 15:37:00 ntpd[5744]: clock GENERIC(0) event ‘clk_okay’ (0×00)
14 Apr 15:37:00 ntpd[5744]: peer GENERIC(0) event ‘event_peer_clock’ (0×85) status ‘reach, conf, sel_sys.peer, 15 events, event_peer_clock’ (0x96f5)
14 Apr 15:39:16 ntpd[5744]: offset 0.000904 sec freq -105.790 ppm error 0.000263 poll 10

Diese Datei wächst mit ca. 3 MB pro Jahr relativ langsam und ist aufgrund des Text-Formates gut komprimierbar; ein Weglassen um Platz zu sparen wäre Unsinn. Zu so einer Log-Datei für die Zeitsynchronisation gehört noch die Konfigurations-Datei, damit man weiß, womit denn synchronisiert wurde; nur so weiß man, welche Zeit angezeigt wird. Dazu gehört auch die Betriebssystem-Version, die Software-Version (vom NTP oder dem betr. Programm), denn davon hängt beispielsweise das Format in der Log-Datei ab. Dies ist zwar nicht absolut sicher, weil man die Systemzeit kurz ändern kann oder auch das Betriebssystem und dessen Zeitrechnung manipulieren kann, aber damit sind die gelogten Zeiten zumindest plausibel und validiert.

Fehlt ein solches Protokoll, ist dies ein sicheres Zeichen für eine Fälschung, denn für das Fehlen einer solchen Log-Datei wie /var/log/ntp muss aktiv jemand das Loging abgestellt haben oder die Log-Datei gelöscht haben; das Erste ist Beweisunterdrückung und das Zweite, Beweisvernichtung.

Schließlich sind Indizien wie Screenshots und auch andere einzelne Ausgaben von Programmen sehr leicht fälschbar, beispielsweise mit dem “Beweisscreenshot-Generator” von Piratbryan:
[http://gulli.com/news/filesharing-abmahnungen-p2p-2008-05-13]
[http://piratbyran.org/bevismaskinen/]

Daher muss beim Loggen zumindest das Aufzeichnen des gesamten Datenverkehrs und der Zeit-Synchronisation gefordert werden, denn nur so ist überprüfbar, was denn die Auswertung der Logfirmen ergab; nur so kann ein Zweit-Gutachter ein unabhängiges Gutachten erstellen.

2. Reicht ein Testdownload?

Ein Test-Download als “Beweis” für eine komplette Datei ist nicht seriös: Von einem Test-Download auf eine komplette Datei zu schließen ist wie von dem Fund eines Haares einer Person X zu schließen, das sich in der Nähe auch die Person X befindet. Man kann doch nicht von einem kleinen Teil auf ein großes Ganzes schließen; man kann es bestenfalls vermuten, so wie man vermuten kann, dass sich in einer Verpackung befindet, was darauf geschrieben wurde.
Hierbei handelt es sich nur um einen Anschein, also bestenfalls ein Indiz, aber keinen Beweis.
So wie man durch Einsehen einer beschrifteten Verpackung, den Inhalt überprüfen kann, kann man eine Datei durch einen kompletten Download überprüfen. Wer dies nicht macht, hat nicht überprüft, sondern spekuliert nur.

3. Zu den Hash-Werten

Was da diskutiert wird, sind nicht die tatsächlichen Hash-Werte, sondern nur die angeblichen; die können richtig sein, müssen es aber nicht. Es wird aber in der Diskussion häufig so getan, als ob die Hash-Werte echt wären, aber auf Echtheit überprüfbar sind Hash-Werte nur mit komplett downgeloadeten Dateien!
Ohne einen kompletten Download sind die Hash-Werte das Ergebnis einer leicht manipulierbaren Ferndiagnose! Offenbar haben dieses, viele nicht verstanden, weil sie so ziemlich alles glauben, was ihnen irgendwelche Programme anzeigen.
Probleme mit echten Hash-Werten, wie Hash-Kollisionen, haben damit nichts zu tun.

4. Also es ist möglich, das kein Download stattfindet.

Das machen auch die so genannten Leecher so.
Allerdings ist es falsch, das schon ein Vergleich von wenigen kB auf die gesamte Datei schließen lässt; ein Testdownload von einem Teil belegt nur diesen; der Rest ist reine Mutmaßung und es gibt diverse Fake-Dateien, bei denen nur der Anfang stimmt, als Köder.
Da hilft auch kein Argumentieren mit Hash-Werten, denn die werden ja nur angezeigt (sind also ungeprüft), und ohne ein komplettes Downloaden nicht überprüfbar; sie können daher falsch oder schlicht gefälscht sein. Das “zweifelsfrei belegt werden”, dass über die jeweilige IP-Adresse das entsprechende Werk angeboten wurde” ist daher reine Spekulation. Außerdem ist für “das entsprechende Werk” (nicht Teile davon) eine vollständig Datei Voraussetzung; mit einem Testdownload, der nur ein paar Teile downloadet, ist man davon sehr weit entfernt.

5. Rückgabe des Originals

Zu der Rückgabe ist noch nachzutragen, dass man es nicht machen sollte, weil es problematisch ist. Denn damit beweist man, dass man die Datei wirklich hat bzw. hatte; man belastet sich damit selber, verzichtet unnötig auf sein Schweigerecht, denn eine Datei kann man ja jederzeit löschen oder schon ängstlich gelöscht haben. Und selbst in dem unwahrscheinlichen Fall, dass dem Urheberrechtsinhaber das Original abhandengekommen ist, wäre eine Rückgabe problematisch, weil es sich in vielen Fällen um ein abgeleitetes Werk handelt, es also mehr als nur einen Urheber gibt. Dazu ist bei der Rückgabe zu berücksichtigen, dass dem Urheberechtsinhaber Gebühren entstehen: Einmal der Finderlohn nach § 971 BGB und einmal die Kosten für die Rückgabe. Wenn eine Festplatte geschickt wird, kommen dazu, neben den Kosten für eine Ersatz-Platte direkt, der Austausch, Verpackung, Porto etc. auch die Arbeitszeit, wobei bei einem IT-Freiberufler derzeit 70 Euro/Stunde der Durschnitt sind.

6. Noch einmal zum Hash

Der Hash-Wert bezieht sich nur auf den Dateiinhalt. Der Dateiname ist daher egal, aber wenn sich das Format ändert, oder auch nur ein Byte angehangen wird (was von den Abspiel-Programmen normalerweise ignoriert wird), ändert sich der Hash-Wert. Juristisch handelt es sich nicht um das Original, sondern um ein abgeleitetes Werk. Mit einem Hash-Wert kann man einen schnellen groben Vergleich vornehmen, aber erst ein direkter Datei-Vergleich bringt Gewissheit.

7. Fehlerquote in Internet-Tauschbörsen

Zu den Fehlerquoten in Tauschbörsen gibt es aber bisher wohl keine Untersuchungen, so das man nur schätzen kann. Aber bei den Hash-Werten in Tauschbörsen handelt es sich ja nur um scheinbare Werte, die aus der Ferne angezeigt werden; wie hoch die Fehlerquote dabei ist, ist wohl auch nicht genau bekannt, so das man da auch nur schätzen kann.

Ohne komplettes Downloaden und Überprüfung der Datei mit dem Original hat man mindestens drei Unsicherheiten:

  • Super-Fakes, Hash-Kollisionen usw. durch die der Hash-Wert stimmt, aber nicht die Datei
  • Der aus der Ferne angezeigte Hash-Wert, ist nicht derjenige der Datei.
  • Server/Clients, die sowohl Hash-Werte als auch Dateien falsch anzeigen, beispielsweise um Malware wie Trojaner zu verteilen. Dafür werden sogar auf Suchanfragen anscheinend passende Dateinamen erzeugt. Dies ist beispielsweise im eDonkey-Netzwerk der Fall, wie ich selber feststellen musste.


Als zusätzliche Unsicherheit hat man auch noch Bugs in den beteiligten Programmen. Also mit in Tauschbörsen angezeigten Hash-Werten zu argumentieren ist daher Unfug, auch
weil ein Hash-Wert nur von einer kompletten Datei berechnet werden kann und ohne kompletten Download kann der gar nicht bekannt sein, sondern nur gemutmaßt werden.

Weiteren Diskussionsbedarf bei den Abgemahnten, wenn man um die Thematik Beweiskette und Log-Firma diskutiert, stellen unsere Rechtsanwälte dar. Hier wird regelmäßig deren Vorgehensweise kritisiert. Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage verabredete sich hierzu mit RA Dr. Alexander Wachs um die vermeintlichen Vorwürfe vorzutragen.

wachs


Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
Osterstraße 116
20259 Hamburg
Telefon: +49 (0)40 411 88 15 70
Fax 1: +49 (0)40 411 88 15 77
Fax 2: +49 (0)40 444 655 10
E-Mail: info [at] dr-wachs.de
Internet: Kanzlei Dr. Wachs

SH: Herr RA Dr. Wachs. In einem der früheren Interviews äußerten Sie sinngemäß, dass Sie sich schon fast wie ein Informatiker fühlen. Leider erkennen wir Abgemahnten nicht die Umsetzung vor einem Richter. Einerseits geben wir Ihnen alle Argumente einer technischen Verteidigung vor, anderseits merkt man bei sehr vielen Gerichtsentscheidungen nicht, dass “unsere Herren Anwälte” nur im geringsten auf Argumente der Gegenseite eingehen und diese beim Richter anzweifeln. Man bekommt sogar den Eindruck, dass die Anwälte, die Abgemahnte vertreten, ihre Aufgaben nicht all zu ernst nehmen. Es muss doch ein Anwalt vor Gericht, die Beweiskette, die Log-Firma mit ihrer Beweiserhebung generell anzweifeln und unsere Argumente dem Richter um die Ohren werfen. Warum passiert hier nichts dergleichen vor Gericht?

RA Dr. Wachs: Nach Erhalt einer Klageschrift prüft ein Anwalt erst einmal die Klage der Gegenseite auf Schlüssigkeit. Die Gegenseite ist beweisbelastet für die Rechteinhaberschaft und den Nachweis der Rechtsverletzung. Regelmäßig wird – wenn es sich anbietet – die Rechteinhaberschaft des Gegners bestritten. Abhängig davon, welche Rechte geltend gemacht werden, verweisen die Kläger hier gern auf den im Handel erhältlichen Datenträger CD oder ähnliches. Wenn darauf der Kläger beispielsweise als Urheber genannt wird, reicht diese den Gerichten üblicherweise, um von einer Rechteinhaberschaft auszugehen. Ein einfaches Bestreiten ist dann regelmäßig nicht ausreichend. Wenn sich dann später herausstellt, dass der Urheber in Wirklichkeit gar nicht Urheber war, ist das natürlich sehr unbefriedigend, aber letztlich muss der Abgemahnte hier durch Anhaltspunkte entsprechende “Zweifel sähen”. Das gelingt nur in den seltensten Fällen. Es geht immer um den konkreten Fall, also Hinweise wie – “ich habe mal im Forum gehört dass in anderen Fällen oder Ähnliches” – wird von den Richtern nicht beachtet.

Die Erfahrungen von Internet-Aktiven in jüngsten Klageverfahren haben leider sogar gezeigt, dass selbst wenn hier berechtigte Zweifel bestehen, dieser Punkt sehr schnell übersprungen wird, wenn an anderer Stelle das Gericht von der Rechtsverletzung “überzeugt ist”.

Hinsichtlich der Log-Firmen ist das noch wesentlich technisch komplizierter, funktioniert aber nach einem ähnlichen System. Der Kläger legt die Log-Files und die Auskunft des Providers vor. Dies beeindruckt den Richter auch regelmäßig soweit, dass nun der Abgemahnte (Beklagte) vortragen muss, warum dieser konkrete Log-Vorgang nicht in Ordnung gewesen sein kann. Hier wird dann regelmäßig auf die üblichen Punkte eingegangen (RAR Datei; Timestamp; Client usw.). Ich selber greife hier gerne ergänzend auf Privatgutachten zu, die ich erstellen habe lassen. Nur nutzt etwa ein Gutachten, dass sich mit Firma Y beschäftigt, weniger, wenn es um Firma Z geht. Daher lasse ich für jede Log-Firma im Falle einer Auseinandersetzung Privat-Gutachten erstellen. Diese helfen mir dann auch in Parallel-Verfahren, sind aber prozessual eher als eigener substantiierter Vortrag zu werten. Mit anderen Worten im Fall der Fälle wende ich mich an sachverständige Profis, was die nicht sehen, findet sich in den seltensten Fällen in Foren.

Die praktische Schwierigkeit ist aber, dass wenn das Gericht von dem Vortrag überzeugt ist und ihn für erheblich hält, das Gericht gezwungen ist, einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen. Hier sind dann oftmals Kosten von mehreren tausend Euro im Raum, um die das Verfahren verteuert würde. Hinzu kommt, viele der Argumente sind natürlich zwischen den Anwälten aus Parallel-Verfahren und außergerichtlichen Auseinandersetzungen bekannt. Das heißt, die Log-Firmen werden im Laufe der Jahre Ihre Vorgehensweise immer weiter verbessert haben, sodass nicht auszuschließen ist, dass diese heute einem unabhängigen Gutachter genügen würden. Dies aber nicht zwingend zum Log-Zeitpunkt der Fall gewesen sein muss. Nur ist dann das Kind schon in den Brunnen gefallen. Wenn ein solches den Log-Vorgang bestätigendes Gutachten aber einmal vorliegt, wird es sehr schwer noch weiter, die Log-Vorgehensweise anzuzweifeln. Es ist also durchaus nicht völlig von der Hand zu weisen, dass ein solches unabhängiges Gutachten dann als Persilschein für die Log-Firma fungiert.

Nur weil in den Foren behauptet wird diese oder jene Log-Firma sei unseriös, muss dies nicht (immer noch) stimmen.

Ich hatte schon mehrere Male Sachverständige von Log-Firmen “im Zeugenstand”, und natürlich kann man dann einige Probleme herausarbeiten. Auch die meisten Richter werden wissen, dass es beim Log-Vorgang eine Fehlerquote gibt, aber das reicht dem Gericht eben nicht aus. Die Frage ist immer, warum ist hier in dieser konkreten Klage ein Fehler aufgetreten. Und nachdem alle Daten mittlerweile gelöscht sind, ist dies eben sehr schwer darzustellen.

Ich denke, dass vielen Aktiven der Übergang zu: “was ist hier in diesem Fall konkret falsch gelaufen”, noch schwer fällt, dies wäre aber ein notwendiger Schritt, um die Bemühungen gegen Klagen von Rechteinhabern auf das nächste Level zu bringen.




Fazit

Das Jahr 2010 hat starke Defizite an den Tag gebracht. Viele Anwälte müssen einfach begreifen, die fetten Jahre sind vorbei, wo man mit einer aggressiven Strategie zwar sehr viel Geld verdient hat, aber regelmäßig vor Gericht versagt. Gerade das Aktionsbündnis “Task-Force”, das nur mit ausgesuchten Medienrechtsexperten im Anwaltsbereich zusammenarbeitet, hat deutlich Defizite an den Tag gebracht:

1. Hochmut kommt vor den Fall und schadet nur einen, dem Beklagten!
Eine aggressive PR-Strategie, eine schwächende öffentliche zur Zusammenarbeit aufrufende Musterklageerwiderung und Offenlegung der eigenen Verteidigungsstrategie durch die Verantwortlichen, gepaart mit nicht ausreichendem Fachwissen der “Medienrechtsexperten” hat eines bewirkt, das man trotz vermeintlicher nicht vorhandener Beweise der Klägerseite und Log-Firma schlecht gearbeitet hat.
Wenn man jetzt versucht, dieses Vergleichsdesaster schönzureden, sollten die entsprechenden Verantwortlichen schnellstens umdenken.

Z.B.
Beklagter = 100% Unschuldig
Log-Firma = 100% keine Beweise
Kläger = 100% Unfähig +
__________________________________

Gesamt = Vergleich,
==================================

dann hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite das Beste für seine Mandantin herausgeholt und der Beklagtenvertreter nicht. Hier gilt es jetzt, die Fehler zu analysieren und daraus zu lernen.

2. Diejenigen, die mit einer aggressiven Strategie der mod. UE und des Nichtzahlens, sehr viel Geld verdienen, müssen zu ihren handwerklichen Ursprüngen zurückkehren und sich besinnen, warum sie Anwalt geworden sind.

RA Dr. Gernot Schmitt-Gaedke LL.M.Eur:
“Erfolg ist, wenn man jeden Tag fleißig arbeitet.”


3. Die Abgemahnten müssen begreifen, das Abmahnwesen ist ein dynamischer Prozess. Wer hier mit einer starren Schema F-Maske vorgeht, wird verlieren. Genau so derjenige, der einen Dialog ausschlägt.

Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.
Michail Gorbatschow




Autor: Steffen Heintsch für die Initiative Abmahnwahn-Dreipage

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