RA Christian Solmecke zum Urteil AG Frankfurt (Aktenzeichen 30 C 562/07-47)

 

 

 

 

 

RA Christian Solmecke

 

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Welche Konsequenzen ergeben sich nun aus dem Urteil bzw. aus dem Sachverständigengutachten?
 

Zum einen machte das Amtsgericht Frankfurt deutlich, dass das zunächst pauschale Bestreiten des Beklagten, es handle sich nicht um seine IP-Adresse, prozessual ausreichend sei. Das Gericht führt aus, dass es dem Beklagten schließlich nicht zuzumuten sei, einen eigenen IT-Experten zu beauftragen, um die Behauptung des Klägers zu widerlegen. Die Möglichkeit, in die Beweisaufnahme einzutreten, war somit gegeben.

Hilfreich erscheint dies jedoch auf den zweiten Blick nicht, denn nach diesem Urteil dürfte klar sein, dass zumindest die vorliegend geprüfte Suchsoftware fehlerfrei funktioniert und die Ermittlungsergebnisse als Beweis des ersten Anscheins für eine Urheberrechtsverletzung des Anschlussinhabers durchaus standhalten.

Im Ergebnis führt dies letztendlich dazu, dass die pauschale Behauptung, es sei eine falsche IP-Adresse ermittelt worden, nicht ausreicht, um sich erfolgreich gegen die Klage zu wehren. Neu sind diese Erkenntnisse – berücksichtigt man die bisherige Rechtsprechung zum Thema Filesharing – letztendlich nicht. Denn in der Regel erfolgten Verurteilungen, weil von den Beklagten versäumt wurde, konkrete Tatsachen darzulegen, aus denen sich atypische und praktisch in Betracht zu ziehende Geschehensabläufe ableiten ließen.

Erforderlich bleibt daher nach wie vor, konkrete Tatsachen und Anhaltspunkte darzulegen, aus denen sich ein atypischer Geschehensablauf ergibt. Nur so lässt sich der Beweis des ersten Anscheins erschüttern. Das jetzige Sachverständigengutachten ändert daran nichts, denn die theoretische Möglichkeit von Fehlerquellen wurde sachverständigenseits gerade nicht ausgeschlossen.

Die vorliegende Verurteilung ist letztendlich dem Umstand geschuldet, dass der Beklagte keine konkreten Tatsachen dargelegt hatte, aus denen sich die von ihm lediglich pauschal behauptete theoretische Möglichkeit einer Verletzungshandlung durch Dritte hätte ergeben können.

 

Autor: RA Christian Solmecke

 


Dieser Bericht wurde erstmals am 11.05.2010 veröffentlicht  auf: wb-law.de/news.


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