AG Wildeshausen: Gegenstandswert für ein Album nur 1.200,00 Euro!

 


Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage informiert seit ungefähr einem Jahr über die zweifelhaften Praktiken von Scheffler.

Weiterführende Links:

Hauke Scheffler – eine unendlich miese Geschichte
Scheffleropfer prangern an

In diesen Berichten erklären wir, dass sog. “Scheffleropfer“ nicht allein dastehen. Wir haben sogar eigens eine Informationsstelle eingerichtet,

RA Dr. Alexander Wachs

Email: info[at]dr-wachs.de
Telefon: 040-411881570

RA Dr. Ole Damm

Email: info[at]damm-legal.de
Telefon: 04321-390550

Initiative Abmahnwahn-Dreipage
Email: info[at]abmahnwahn-dreipage.de
Telefon: 09262-974217,

wo Betroffenen sich informieren und Hilfe bekommen können. Grundgedanke, man unternimmt (wenn schon sonst niemand einschreitet und Einhalt gebietet) etwas Effektives gegen Scheffler. Sicherlich wird man letztendlich um die Bezahlung eines gewissen Teil der Summe nicht herum kommen, auch wird es kein Spaziergang, aber es stehen kompetente Rechtsanwälte zu Ihrer Verfügung.

Herr X wurde von der Münchner Kanzlei Waldorf im Auftrag von Sony Music abgemahnt, wegen einer Urheberrechtsverletzung gegenüber eines Musikalbums der Gruppe “King of Leon“. Die Waldorfer Forderungen betrugen sich pauschal über 856,00 Euro. Was als Nächstes kommt ist der allgemeine Scheffler-Wahn. Der Mandant wird über den Endpreis im Unklaren gehalten, versprochen keine Unterlassungserklärung abzugeben und nachdem die Unterschriften vorlagen, Schutzschriften hinterlegt. Das böse Erwachen kommt aber dann, bei Erhalt der Rechnung (Kostennote Scheffler 1.464,53 Euro; Abmahnung aber nur 856,00 Euro).


Herr X verstand die Welt nicht mehr, bezahlte aber nur die Hälfte der Rechnung. Nachdem eine Kanzlei in Auftrag Schefflers Klage erhoben hat, beauftragte Herr X den bekannten und erfolgreichen Medienanwalt Dr. Alexander Wachs aus Hamburg.

Am 17. Mai 2010 kam es dann vorm Amtsgericht Wideshausen zur mündlichen Verhandlung. Der Kläger beantragte Zahlung der Restsumme der Rechnung in Höhe von 732,53 Euro und der Beklagte, dass die Klage abzuweisen ist. Ein Vorteil einer solchen Klage liegt klar auf der Hand. Hier gilt nicht der “fliegende Gerichtsstand“ (§ 32 ZPO) sondern es wird am Wohnort des Verursachers (§ 29, 29c, 31, 32 ZPO) geurteilt. Natürlich ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, aber es bleibt fraglich ob der Kläger Rechtsmittel einlegen wird. Es muss erwähnt werden, dass durch den Prozessbevollmächtigten Dr. Wachs eine sehr gute anwaltliche Arbeit geleistet wurde, dass man aber weiter auf dem Boden der Tatsachen bleibt.
 

Dr. Wachs: „Zu diesem erfreulichen Urteil, dass auf abmahnwahn-dreipage im Volltext veröffentlicht werden wird, ist aber der Vollständigkeit anzumerken, dass sich mein Mandant gegen eine Kostenrechnung eines Kollegen gewehrt hat, und die Streitwertausführungen dazu dienten, die Höhe des Vergütungsanspruchs des zuvor beauftragten Kollegen zu berechnen.
Ob sich andere Gerichte in anderen Verfahren dieser mutigen und richtigen Entscheidung anschließen werden, bleibt abzuwarten.“
 

Interessant die Aussagen eines ansonsten unbedarften Gerichtsstandes inpuncto Urheberrechsstreitigkeiten und zum Kläger.

1. Urheberrechtsverletzung

„Durch das Zugänglichmachen von Filmen und Musik im Internet über Filesharing-Systeme wird die Film- und Musikindustrie in erheblichen Umfang geschädigt. Wohl ist dabei das Unrechtsbewusstsein bei einer Vielzahl der Rechtsverletzer gering ausgebildet.“

„Die Streitwertbemessung hat jedoch keinen abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung, sondern orientiert sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung.“

„Aus Sicht des Gerichts liegt darin eine unter Würdigung aller Umstände eine Rechtsgutsverletzung, die mit einem Gegenstandswert von 1.200,00 EUR richtig bemessen ist.“

Das heißt nichts anderes, die Rechtsgutverletzung hinsichtlich eines Musikalbums ist angemessen mit einem Gegenstandswert in Höhe von 1.200,00 Euro und nicht wie von Waldorf gefordert und vom Kläger berechneten von 10.000,00 Euro. Überdeutlich hierbei, dass ein Gerichtsstand, der sich nicht tagtäglich mit Urheberrechtsstreitigkeiten beschäftigt, nicht völlig der “fehlerfreien“ Beweiserhebung sowie Argumentationen der abmahnenden Seite verfällt.

“Der Beklagte soll lediglich ein Musikalbum der Firma Sony Music GmbH zum Download bereitgestellt haben, und das nachweislich des Vortrags des Klägerin nur über einen Zeitraum von 51 Sekunden (Bl. 22, 36 d.A.). Die stellt – soweit ersichtlich – zudem den ersten Verstoß der Beklagten gegen die Nutzungsrechte der Klägerin dar.“
 

2. Kläger
Der Amtsrichter steht dem Kläger einen Gegenstandwert von insgesamt 2.056,00 Euro (1.200,00 Euro für ein Album + 856,00 Euro anwaltliche Aufwendung für den Kläger) zu. Das bedeutet, selbst bei der überzogen Gebührenhöhe, beträgt dessen Anspruch nur 519,99 Euro (und nicht 1.465,53 Euro, wie gefordert). Da vom Beklagten aber schon 732,00 Euro gezahlt wurden, war schon auf dieser Basis die Klage abzuweisen.

Letztendlich bekam Scheffler sogar einen richterlichen Rüffel.

„Die bisher vorgetragenen Umstände des Mandats sprechen sogar aus Sicht des Gerichts eher dafür, dass es sich um einen Fall mit Massencharakter handelt und keine besondere Schwierigkeit vorliegt.“
„Das mehrfache Absenden gleich lautender Schutzschriften macht die Sache auch nicht umfangreich.“
 

Klage wurde abgewiesen, eine Überzahlung der Rechnung kann klageweise zurückgefordert werden sowie die Kosten des Rechtsstreites trägt der Verlierer (Scheffler).

 


AG Wildeshausen, Urteil vom 17.05.2010, Az. 4 C 497/09 (V) im Volltext:

PDF-Download (noch nicht rechtskräftig!)



Im Juni stehen noch weitere Entscheidungen an. Wir werden natürlich in jeden Fall berichten. Dieses Urteil zeigt, die Betroffenen stehen nicht allein da und werden von integren Medienanwälten vertreten.

 

wachs

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
Rechtsbeistand der Initiative AWDP
Osterstraße 116
20259 Hamburg
Telefon: +49 (0)40 411 88 15 70
Fax: +49 (0)40 411 88 15 77
Fax2: +49 (0)40 444 655 10
E-Mail: info@dr-wachs.de
Internet: Dr. Wachs

 


 

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