Mit Wirkung vom 07.07.2010 wurde im Musterschreiben der modifizierten Unterlassungserklärung eine Änderung vorgenommen.
Ab sofort werden die Versandarten:
- per Telefax oder E-Mail zur Fristwahrung/Ausräumung der Wiederholungsgefahr
- per Einwurfeinschreiben zur Abgeltung des Unterlassungsanspruches
empfohlen.
Grundlage bilden Informationen aus einem Thread des Forums Netzwelt.de/Allgemeine Filesharing-Diskussion. Es wurde durch mehrere Abgemahnte berichtet, dass die Kanzlei Rechtsanwalt Christopher Lihl die Annahme der Einschreiben mittels Rückschein verweigert. Nach telefonischer Rücksprache mit der betreffenden Kanzlei, wurde uns diese Vorgehensweise bestätigt und begründet mit einer nicht mehr vertretbaren personellen Belastung der Kanzlei. Wer jetzt schon eine mod. UE bzw. vorbeugende UE versandt hat, bracht keine Befürchtungen zu haben. Mit Änderung des Musterschreibens, sollten die neuen Versandarten gewählt werden. Wichtig, da aufgrund der kurz bemessenen Fristen, man diese nicht verstreichen lässt durch die Verweigerung der Annahme und eventuell Gefahr läuft des Erhaltes einer einstweiligen Verfügung. Von der rechtlichen Bewertung der Versandart Einwurfeinschreiben gibt es für den Abgemahnten keine Einbußen. Im Gegenteil, mit Einwurf in den Briefkasten beim Einwurfeinschreiben kommt er direkt in den Machtbereich der Kanzlei und ist kostengünstiger (ca. EUR 0,55 Standardbrief + EUR 1,60 Zuschlag für Einwurfeinschreiben).
Da aber der Abgemahnte in einem Prozess den Nachweis des Zuganges selbst erbringen muss (denn die Beweislast für den Zugang einer Erklärung trägt immer derjenige, der sich darauf beruft), sollte man generell 2 Versandarten vornehmen,1-mal per Telefax oder E-Mail und 1-mal per Einwurfeinschreiben.
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