Ab 01.07.2010 gibt es das sogenannte P-Konto


Bei unserem Thema eigentlich nur indirekt vom Interesse. Am 15. Mai 2009 stimmte der Bundesrat dem vom Bundestag am 23. April 2009 beschlossenen "Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes" (BGBl. I S. 1707 – Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 39) der Einführung eines Pfändungsschutzkontos (kurz P-Konto) zu. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden sich im Wesentlichen in der Neufassung des § 850k Zivilprozessordnung (ZPO). Von Interesse ist es aber für Abgemahnte, die sich in einer persönlich wirtschaftlich schlechten Lage befinden.

Ein bestehendes Girokonto ist meist Voraussetzung für die Teilnahme am Wirtschaftsleben. Nach früherer Rechtslage führte die Pfändung eines Girokontos (Kontopfändung) zur kompletten Blockade. Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie die Begleichung von Mieten, Energiekosten oder Versicherungen konnten nicht mehr über das Konto abgewickelt werden.

Beim neuen P-Konto bleibt den Schuldnerinnen und Schuldnern die Möglichkeit, während einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu verfügen und so weiter am Wirtschaftsleben teilzunehmen.

Inhalt kurz erklärt:

Das P-Konto ist eine Spezialform des Girokontos. Jedes Kreditinstitut ist verpflichtet auf Wunsch bzw. Antrag des Kunden, ein bestehendes Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln (gesetzliche Pflicht ab dem 01.07.2010).
Basispfändungsschutz über monatlich EUR 985,15
Unabhängig von der Art der Einkünfte
Nicht verbrauchtes Guthaben wird auf den Folgemonat übertragen
Erhöhung des Freibetrags bei
   
Unterhaltsverpflichtungen
   
Kindergeldbezug
   
• Sonstigem gesundheitlich bedingtem Mehraufwand
Keine Kontosperrungen mehr möglich!

Es stehe nicht zur Debatte, dass der TV-Händler ein Recht darauf habe, das Geld für das gekaufte Fernsehgerät zu bekommen, sagt Josephine Holzhäuser von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Aber es geht auch darum, Familien zu schützen, die nicht durch hemmungslosen Konsum, sondern durch einen Schicksalsschlag in Schieflage geraten sind.“ Ulrich Winter, Teamleiter der Schuldnerberatung der Stadt Frankfurt, empfiehlt das P-Konto vor allem Selbstständigen mit unregelmäßigen Einkommen (Quelle: FAZ.NET vom 09.07.2010).

 

Download:

  1. Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
  2. F.A.Q.
  3. Bescheinigungsvordruck (AG SBV + ZKA)


Autor: SH für die Initiative Abmahnwahn-Dreipage

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