Auskunftsanspruch des Rechteinhabers
Zur Verfolgung dieses Verstoßes hat der Gesetzgeber den Rechteinhabern in § 101 Abs. 2 UrhG das Recht eingeräumt, Auskunft über die Identität des Rechteverletzers zu erhalten. Um diesen Auskunftsanspruch verwirklichen zu können, wird die IP-Adresse des Rechteverletzers samt Datum und Uhrzeit benötigt. Die Rechteinhaber bedienen sich bestimmter Dienstleister, die mithilfe einer Software und anhand von so genannten Signaturen die zum Download angebotenen eigenen Dateien erkennen und die IP-Adresse mit Datum und Uhrzeit des anbietenden PCs speichern.
Der Rechteinhaber stellt dann unter Angabe der so




