AG München, Az. 161 C 2852/10 – Der Monaco-Vergleich

 


AG München, Güteverhandlung vom 05.08.2010, Az. 161 C 2852/10

Ino ***********./. ***********


Prozessbevollmächtigter des Klägers:
Rechtsanwalt *********** von der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller –
Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Prozessbevollmächtigter des Beklagten:
Rechtsanwalt ***********

Vorsitz: Richterin ***********

Monaco-Vergleich:
Der Beklagte zahlt an die Klägerin EUR 1.051,80.
Raten zu je EUR 25,00 jeweils zum 15. eines Monats, erstmals 15.09.2010.
Rückstand mit nur einer Rate mehr als 10 Tage wird der gesamte dann noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
Bei pünktlicher Zahlung eines Betrages von EUR 500,00, mithin 20 monatlichen Raten à EUR 25,00, erlässt die Klägerin den Beklagten den dann noch offenen Restbetrag.
Die Kosten für den Rechtsstreit werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf EUR 1.051,80 festgesetzt.

 


Ablauf des Rechtsstreites

01.10.2009 Abmahnung – Filmwerk: “Du bist Regisseur! – Teil 2 – Reality-Serie!  – Nimm Platz“
05.10.2009 Abgabe einer mod. UE + keine Zahlung;
24.12.2009 Mahnbescheid;
30.12.2009 Widerspruch insgesamt;
23.02.2010 Klageschrift;
24.02.2010 Verfügung des AG zu einem schriftlichen Vorverfahren (Klageerwiderung; Frist 2 Wochen) Klageerwiderung;
12.07.2010 Verfügung des AG zur Güteverhandlung;
Replik;
Duplik;
Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch den Beklagten;
05.08.2010 Güteverhandlung mit abschließendem Vergleich.

Klageschrift

Es wurde beantragt,

Der Beklagte wird verurteilt, zur Zahlung EUR 1.051,80 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über den Basiszinssatz seit 03.12.2009
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Anspruchsbegründung

1. Als Beweis der Urheberschaft wurde die Kopie des Film DVD-Covers beigelegt (§ 10 III UrhG).
2. Log-Firma
Beweise:
Sicherungsbeschluss des LG
Auskunftsbeschluss des LG
Lieferschein des ISP
Auszug aus der Auskunft des ISP (26 Zeitpunkte; 7 Tage)
Sachverständiger Zeuge: GF der Log-Firma
3. Ablauf Abmahnung bis Mahnbescheid sowie die Reaktionen des Beklagten darauf.
4. Zur abgegebenen mod. UE
Der Beklagte gestand mit der Abgabe einer vorbehaltlosen Unterlassungserklärung ein, dass er das streitgegenständliche Filmwerk im Internet unerlaubt vervielfältigt hat.
5. Streitwert; 1 Film
Streitwert EUR 10.000,00
1,3 GG, Nr. 2300 VV RVG EUR 631,80
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG EUR 20,00
Schadensersatz EUR 400,00
Gesamt EUR 1.051,80
6. Begründung der Wahl des Gerichtsstandes (§ 32 ZPO).

„Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass ihm die streitgegenständliche Datei bekannt ist und diese sich nicht auf seinen Rechner befindet oder befunden hat.
Darüber hinaus wird ebenfalls bestritten, dass zum streitgegenständlichen Zeitpunkt der Rechner ausgeschalten und vom Strom genommen war. Der Anschluss des Beklagten benutzt wurde sowie ein WLAN-Netzwerk vorhanden und mit WEOP verschlüsselt.“

 

Auszug aus der Replik

 

 

Auszug aus der Entscheidungsfindung des AG München

 

 

Fazit

Es muss jeder erkennen, dass diese Berichterstattung nicht zur Sensationslust bzw. Panikmache erfolgt. Anderseits gibt es keine positiven Urteile, über die berichtet werden kann. Genau wie im Gericht-Bericht: Ein Nordlicht in Bayern wurden die Fehler schon anfänglich getätigt. Das Ausgehen von, ich bin unschuldig und brauch keinen Anwalt, hat den ausschlagenden Beitrag geleistet. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes, erst nach der Duplik, war einfach eine zu späte Entscheidung.

Es wird deutlich, das folgende Punkte ausschlaggebend sein werden, über Störer oder Nichtstörer.
1. Nur mit Fachanwalt, ab der Verfügung des AG zu einem schriftlichen Vorverfahren (Klageerwiderung; Frist 2 Wochen) Klageerwiderung!
2. Für den Beklagten/Prozessbevollmächtigten ist die Klageerwiderung der Grundstein, hier schon alle Beweise der Klägerin sowie in der sekundären Darlegungslast substantiiert vorzutragen, um die Störerhaftung zu entkräften. Mittelpunkt, die ausführliche Darstellung der Zugangssicherung (ausführliches Beweisangebot). Ein einfaches Bestreiten wird nicht ausreichend sein.

 


 



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