Die Regensburger Log-Spatzen: Neue Besen kehren (nicht) immer gut!

11:33:51

Besonders als eingefleischter Technikmuffel, aufgrund des brisanten Inhaltes sowie mit dem vorliegenden öffentlichen Interesse, habe ich lange nachgedacht, was man wie schreiben könnte. Princess15114, Baxter & Co. KG werden sicherlich emporjubeln mit den Worten: “Das habe ich doch schon immer gesagt“, anderseits ist und muss man es, als einen durch Zufall aufgedeckten Einzelfall werten.

Aber der Reihe nach.

Herr X wird durch die Regensburger Kanzlei U+C Urmann + Collegen, Rechtsanwälte, im Auftrag der Koch Media GmbH abgemahnt. Der Vorwurf, Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung sowie Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Herr X soll (natürlich beweissicher dokumentiert) das urheberrechtlich geschützte Filmwerk “Outlander“, unerlaubt in einer P2P-Tauschbörse heruntergeladen und angeboten haben.

Log-Firma/Log-Daten

BHIP reliable Netservices
Am Striegelhof 01
D-93142 Maxhütte-Haidhof

GF: Florian Blischke (Inhaber Beamer-Leih)
Software: “Seeder Seek“

Log-Datum: Februar 2010
Originalname: Koch Media – Outlander
P2P-Name: Outlander%20German%202008%20Ac3%20Dvdrip1.avi

Forderungshöhe: EUR 650,00


Herr X verstand die Welt nicht mehr. Zwar war die Tauschbörsensoftware eMule installiert und genutzt, aber es ist ja nicht illegal, da es viele Anwendungen (z. B. Linuxdistributionen) gibt, die frei erhältlich und tauschbar sind. Sicher war nur eines, den Film “Outlander“, wurde in keinem Fall heruntergeladen bzw. angeboten.

Da sich Herr X, nach seiner Kenntnis, keiner Schuld bewusst war, entschied er sich nicht für die sofortige nur Abgabe der mod. UE i.V.m. dem Nichtzahlen, sondern forderte vom Landgericht Köln Akteneinsicht in die Beschlussakte zur entsprechenden Abmahnung. Dieses geht meist unspektakulär, in der Regel mit oder ohne Anwalt, man stellt schriftlich einen formlosen Antrag mit Aktennummer des Landgerichtes und legt sein Abmahnschreiben als Kopie anbei.

Nach erhaltener Akteneinsicht wurden sehr viele Fragen beantwortet und gleichzeitig neue aufgeworfen.

Erst einmal wurde ersichtlich, welcher Hash-Wert (DD3F8263E0A7F9A7E5D904429D0C54D1) überhaupt der Datei Outlander%20German%202008%20Ac3%20Dvdrip1.avi zugeordnet werden konnte.

Jetzt begann die eigentliche Recherchearbeit, die aber jeder Abgemahnte oder Abgemahnten vertretende Anwalt – sogar ich – nicht nur Nachvollziehen, sondern auch selbst durchführen kann und muss. Nur so können eventuelle Fehler oder Missstände auch letztendlich aufgedeckt werden. Im eMule wurde nach den Begriffen aus der Abmahnung bzw. Beschlussakte gesucht und Herr X wurde schnell fündig, dass eine Datei unter dem in der Abmahnung genannten Namen tatsächlich (jedenfalls im Februar noch) auch existiert.


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Beachte:
→ Outlander%20German%202008%20Ac3%20Dvdrip1.avi – Bezeichnung in Abmahnung/Beschlussakte
→ Outlander German 2008 Ac3 Dvdrip1.avi – eMule-Bezeichnung
→ “%20“ entspricht in der URL-Codierung einem Leerzeichen!

Da die vorgeworfene streitgegenständliche Datei offensichtlich gefunden wurde, beginnt Herr X die Datei für einen kurzen Moment anzuladen und lässt sich kurz darauf die Dateinamen anzeigen, die innerhalb des Tauschnetztes für diese Datei verfügbar sind. Hier erkennt Herr X, dass unter den verwendeten Dateinamen nur einmal der Titel Outlander auftaucht.


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Beim Googeln des Hash-Wertes DD3F8263E0A7F9A7E5D904429D0C54D1, wird aber Herr X stutzig. Denn offenbar versteckt sich hinter den Namen “Outlander”, nicht der Film “Outlander”, sondern ein Film “Private Gold 106 Sluts And The City“ mit Hash-Wert: DD3F8263E0A7F9A7E5D904429D0C54D1. Um dieses Ergebnis zu bestätigen, wird auf der Website: Ed2k.Shortypower, der ed2k-Link eingegeben und überprüft.


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Aber auch in dessen Ergebnis wird deutlich, es handelt sich bei der streitgegenständlichen Datei, nicht um den Film “Outlander“, sondern um einen Film von der Firma Private. Um eine letzte sichere Kontrolle durchzuführen, sucht Herr X in seinem gut angelegten Filmarchiv nach den besagten Film von der Firma Private. Nachdem er fündig geworden ist, lässt er selbst den Hash-Wert durch die Freeware “eMule Link Creator“ berechnen (für Torrent-Hash: Torrentz.com) und kommt zu dem Resultat:

→ der Hash-Wert stimmt, obwohl es sich nicht um  den Streitgegenstand handelt.


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→ es handelt sich eindeutig um einen Fehler im Antrag der Gestattungsanordnung (Koch Media UC-14-103) der abmahnenden Kanzlei U+C Urmann + Collegen, Rechtsanwälte.

Bei genauerer Überprüfung aller Hash-Werte der Beschlussakte,

Beinhaltete Werke der Firma Koch Media GmbH:

  1. Film ”Outlander”,
  2. Film ”Nine Miles Down”,
  3. Film ”Lesbian Vampire Killers – BIS(S) zur Morgenlatte”,
  4. XBOX 360 ”Risen”,
  5. Nintendo Wii ”Cursed Mountain”,

stellt Herr X fest, dass neben ihm noch weiteren 19 Anschlussinhaber zu unrecht, eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung für den Film “Outlander“ vorgeworfen wird.

Fehler in den Zeilen, Anlage Ast.1 (gesamt 1.074 Zeilen; jede Zeile = 1 IP) Beschlussakte
497, 552, 666, 669, 670, 738, 810, 815, 817, 820, 821, 822, 824, 839, 847, 848, 863, 865, 873, 894

Aber Herr X geht noch weiter. Er schaut sich alle Dateinamen und Hash-Werte an und kommt zu dem Ergebnis, dass noch ein ähnlicher Fehler bzgl. des Games Nintendo Wii “Cursed Mountain“ (hier Hash-Wert: 1895A5756D626879B63BB805AE517D70) vorhanden ist.


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Fehler in den Zeilen, Anlage Ast.1 (gesamt 1.074; jede Zeile = 1 IP Zeilen) Beschlussakte
24, 107


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Hier handelt es sich ganz offensichtlich, um den Smash Picture Film “The Divorcee“ und nicht wie beantragt um Nintendo Wii “Cursed Mountain“.

Zwischenfazit:

22 zu unrecht Abgemahnte, in nur einem Gestattungsantrag, von einer abmahnenden Kanzlei!


Es sind jetzt natürlich eine Menge Fragen offen und ebenso viel Spielraum für die wildesten Theorien.

(1) Wir haben einen Auskunftsbeschluss mit über 1.074 IP-Datensätze, wo 22 Datensätze (2 unterschiedliche Werke) nachweislich:
→ nicht (trotz vor Gericht abgegebener eidesstattlicher Versicherung) durch die Log-Firma BHIP reliable Netservices abgeglichen wurden,
→ durch das LG Köln unberechtigterweise die Auskunft gestattet wurde,
→ durch die Kanzlei U+C Urmann + Collegen, Rechtsanwälte unwillentlich unberechtigt beantragt und resultierend abgemahnt werden.


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(2) Was sind die eidesstattlichen Erklärungen des GF der Koch Media GmbH


und der BHIP reliable Netservices

letztendlich wert?
(3) Ist es die Spitze des Eisberges, der die Beweiskette rammt und zum Sinken bringt? Wie viele Auskunftsbeschlüsse sind – mindestens ab Februar 2010 – noch fehlerhaft beantragt, genehmigt und letztendlich Anschlussinhaber unberechtigt abgemahnt worden?
(4) Lügt oder Arbeitet Blischkes Log-Firma BHIP reliable Netservices einfach schlampig oder zumindest nur gewinnorientiert?


(5) Müssten jetzt nicht alle betreffenden Abmahnungen (“Outlander“ und “Cursed Mountain“) der Kanzlei U+C Urmann + Collegen, Rechtsanwälte, ab Februar 2010 überprüft und unberechtigt erteilte zurückgenommen werden?
(6) Sollte nicht jetzt die Beweiskette, durch die Richter tiefgründiger hinterfragt werden?

Natürlich stellt dieser Fall einen Einzelfall dar. Zeigt es aber überdeutlich, dass jeder Betroffenen, wenn er unschuldig ist, sich wehren kann. Dazu gehören aber Zivilcourage und Rückgrat. AW3Page wird weiter über diesen Fall berichten.


Welche Maßnahmen wären zwingend notwendig um die Beweiskette sicherer zu gestalten sowie Fehler auszuschließen?


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Autor: Steffen Heintsch für die Initiative AW3Page

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