Update: Die Regensburger Log-Spatzen: Neue Besen kehren (nicht) immer gut!

00:32:09

Nach einem Bericht über die offensichtliche schlampige Arbeit einer Log-Firma,

1. Die Regensburger Log-Spatzen: Neue Besen kehren (nicht) immer gut!
2. Regensburger Lotto: 22 aus 1074
3. Gulli.com,  News: Kanzlei U+C mahnt 22 Mal das falsche Werk ab,

wurden durch die Initiative AW3Page und Gulli.com, Anfragen an die Beteiligten gestellt. Wir veröffentlichen, mit freundlicher Genehmigung des Landgericht Köln, den Inhalt nachfolgenden E-Mail-Verkehrs.


[...]Sehr geehrte Damen und Herren,

nach vorliegenden Informationen wurde durch die Kanzlei U+C Urmann + Collegen, Rechtsanwälte aus Regensburg, offensichtlich ein mit Fehler behafteter Auskunftsbeschluss (Koch Media UC-14-103), in mindestens einem Fall, beantragt sowie durch das LG Köln letztendlich auch genehmigt.

Url: Die Regensburger Log-Spatzen: Neue Besen kehren (nicht) immer gut!

Es ist für unseren technischen Verständnis nachvollziehbar, dass von der Rechteinhaberin beauftragte  Protokollierungsfirma

BHIP reliable Netservices
Am Striegelhof 01
D-93142 Maxhütte-Haidhof

nicht nur einen, nach u.E. offensichtlichen Meineid getätigt hat, sondern, aus wessen Grund auch immer, dem Anscheinsbeweis nach in 22 Fälle unseriös gearbeitet hat.

Jetzt stellen sich im Weiteren für uns nachfolgende Fragen.

Kann das LG Köln im Prozess des Auskunftsbeschlusses nach § 101 IX UrhG solche Fehler überhaupt verhindern, oder ist hierfür der Auskunftssuchende verantwortlich und haftbar?

Wir der Auskunftsbeschluss zum Antrag Koch Media UC-14-103 jetzt als ungültig eingestuft, denn die Betroffenen werden in der Regel von dieser falschen Beauskunftung keine Kenntnis besitzen?

Wie kann man so etwas zukünftig verhindern?[...]


Freitag, den 22.10.2010

Dr. Dirk Eßer
Vorsitzender Richter und Pressesprecher
44 Jahre; seit 1997 Richter in Köln; derzeit Vorsitzender einer Strafkammer und seit 2007 Pressesprecher des Landgerichts


[...]Auf Ihre Anfrage – auch die ausführlichere zweite Anfrage vom 17.10.2010 – teile ich mit, dass die Übereinstimmung der Hash-Werte des Datentransfers mit denjenigen der geschützten Titel Gegenstand der jeweiligen eidesstattlichen Versicherung ist. Liegt eine entsprechende eidesstattliche Versicherung vor, ist aus hiesiger Sicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Datentransfer den geschützten Titel betrifft.

Die Folgen für den ergangenen Auskunftsbeschluss dürften so aussehen, dass dieser für den Rechteinhaber wertlos ist, wenn feststeht, dass der Datentransfer nicht in Rechte des antragstellenden Rechteinhabers eingegriffen hat.[...]

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