Wozu brauche ich diese blöde Akteneinsicht überhaupt?

14:30 Uhr

 

 

Seit dem 25. November empfiehlt die Initiative AW3P, das ein Neuabgemahnter,

  1. eine mod. UE abgeben; http://abmahnwahn-dreipage.de (oben links, 2. Link Navigation Menu),
  2. nicht zahlen und
  3. Akteneinsicht in die Beschlussakte (§ 101 Abs. 9 UrhG) vornehmen soll.

Sehr viele Betroffene und Engagierte kommen mit den Grundgedanken anscheinend nicht klar und es wird immer wieder die eine Frage deutlich: Wozu brauche ich diese blöde Akteneinsicht überhaupt? Akteneinsicht ist ja eigentlich nichts anderes, als im konkreten Fall die Einsichtnahme in die Akte zur Gestattung der Herausgabe von Verkehrsdaten des jeweiligen Landgerichtes. Dieses ergibt sich schon aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung heraus.

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Hier unterscheiden wir aktuell drei Arten:

1. Optische Einsicht der Akte am Amtsgericht des Wohnortes des Betroffenen

-> Anfallende Kosten: Briefporto -> Musterschreiben:

Max Mustermann, Musterweg 04, 98987 Musterstadt

Landgericht <Name> <Straße Nr.>

<PLZ Ort> Fax: <Nummer>

Akteneinsicht gemäß § 13 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 147 Abs. 7 StPO

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stelle ich, <Vor- Zuname>, wohnhaft in <Ortsname>, ohne anwaltliche Vertretung gemäß § 13 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 147 Abs. 7 StPO den Antrag auf Einsichtnahme in die Beschlussakte (§ 101 Abs. 9 UrhG) vom <Datum>, Aktenzeichen <Nummer> bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts meines Wohnortes. Mein Abmahnschreiben lege ich als Kopie bei.

<Ort>, den <Datum>

Mit freundlichen Grüßen

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(rechtsverbindliche Unterschrift)

 

Anlage

Kopie Abmahnung Aktenzeichen <Nummer>

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2. Die Erstellung von entgeltlichen Kopien und das Zusenden an die Adresse des Betroffenen

-> Anfallende Kosten: 50 Cent pro Blatt, ab der 51. Seite von 15 Cent pro Blatt -> Musterschreiben:

Max Mustermann, Musterweg 04, 98987

Musterstadt Landgericht <Name>

<Straße Nr.>

<PLZ Ort>

Fax: <Nummer>

Akteneinsicht gemäß § 13 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 147 Abs. 7 StPO

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stelle ich, <Vor- Zuname>, ohne anwaltliche Vertretung gemäß § 13 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 147 Abs. 7 StPO den Antrag auf Einsichtnahme in die Beschlussakte (§ 101 Abs. 9 UrhG) vom <Datum>, Aktenzeichen <Nummer>. Mein Abmahnschreiben lege ich als Kopie bei. Ich erbitte um Übersendung von Kopien, was folgt 1. Antragsschrift 2. Unterlagen zur Glaubhaftmachung mit Ausnahme der ermittelten IP – Adressen, die dem Antragsteller nicht zugeordnet wurden 3. Beschluss im Volltext 4. Zustellungsurkunden. Bitte kopieren Sie nur den vorbenannten Inhalt sowie beachten Sie eine Kostenobergrenze von 35,00 Euro.

<Ort>, den <Datum>

Mit freundlichen Grüßen

____________________________________ (

rechtsverbindliche Unterschrift)

 

Anlage

Kopie Abmahnung Aktenzeichen <Nummer>

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3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zur Einsicht

-> Anfallende Kosten: bei vorhandener Beauftragung ca. 15,- Euro, bei Beauftragung nur zur Akteneinsicht ca 60,- Euro

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Dabei wird es durch die Beschluss-Landgerichte es – nach dem Gesetz – wie folgt gehandhabt:

1. LG Köln -> an Privatpersonen (Arten zu 1. und zu 2.) oder durch einen Rechtsanwalt

2. LG München -> an Privatpersonen (Arten zu 1. und zu 2.) oder durch einen Rechtsanwalt Anfallende Kosten: 50 Cent pro Blatt, ab der 51. Seite von 15 Cent pro Blatt

3. LG Bielefeld -> nur durch Rechtsanwälte

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Wozu brauche ich aber nun diese Akteneinsicht?

Die Akteneinsicht ist ja nichts grundlegendes Neues. Neu nur, das im Rahmen des zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG, neben Rechtsanwälten auch Privatpersonen diese am zuständigen Landgericht (außer Bielefeld) problemlos beantragen und vornehmen können. Jeder Betroffene, der sich äußert, dass gerade – er – unschuldig sei, muss ein berechtigtes Interesse haben, Akteneinsicht vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Hier geht es nicht darum dem zuständigen Beschluss-Landgericht zusätzliche Arbeit zu verschaffen, sondern 1. sich umfassend zu informieren, 2. Argumente für die eigene Verteidigung zu finden, 3. mögliche Fehler in der der Beweiskette aufzudecken, a) einerseits um ein Beschwerdeverfahren gegen die Gestattungsanordnung durchzuführen oder b) anderseits die eigene Verteidigung in einem möglichen Verfahren besser zu unterstützen. Deshalb ist es unverständlich, das man zwar auf seine "Große Unschuld Nr. 7" pocht, 500-Plus ausgibt für einen Rechtsanwalt um vermeintlich nichts zu zahlen aber dann zu geizig ist, denselben Rechtsanwalt zur Akteneinsicht zu beauftragen. Das ist einfach sparen am falschen Ort! Nachfolgende Berichte als Beispiel wurden erst durch vorgenommene Akteneinsicht möglich: 1. OLG Köln: Erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der IP-Adressenermittlung 2. Arbeitet FAREDS Anti-Piracy-Firma schlampig? 3. Gulli, Filesharing-Panne, Staatsanwaltschaft Köln prüft Akte 4. Update: Die Regensburger Log-Spatzen: Neue Besen kehren (nicht) immer gut! 5. Die Regensburger Log-Spatzen: Neue Besen kehren (nicht) immer gut! Abschließend kann man nur jeden Betroffenen dringend anraten, das er die Akteneinsicht entweder selbst vornimmt oder einen Rechtsanwalt damit beauftragt. Wo gehobelt wird, da fallen Späne. Es gilt nun, die Späne aufzuheben und aussortieren und nicht aus Bequemlichkeit nur beiseite zu fegen.

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SH für die Initiative AW3

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