23.15 Uhr
Ein wesentlicher Kritikpunkt an die abmahnenden Kanzleien ist, dass man keine konsequente Rechtsverfolgung erkennt. Es gibt (so weit bekannt) keine große Klagefreundlichkeit und einige Kanzleien sind gerichtlich überhaupt noch nicht in Erscheinung getreten, so wie die Regensburger Kanzlei Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Erste Klage durch Kanzlei Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Eine Nachricht, die alle wachrüttelt, die Forenwelt auf den Kopf stellt. Aber um vorwegzunehmen, es handelt sich hier um eine Unterlassungsklage. Das bedeutet, einerseits hat der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung – wie vom Abmahner gefordert und in den Foren empfohlen – abgegeben und anderseits sind hier die Kosten so gigantisch, da sie nicht nur auf die Kosten der Abmahnung begrenzt sind, sondern auch auf die konkrete Verletzungshandlung sich mit beziehen.
LG Köln, Urteil vom 02.03.2011, Az. 28 O 770/10
Grober Ablauf:
⇒ Ermittlung der Rechtsverletzung am 30.07.2010
⇒ LG Beschluss (§ 101 Abs. 9 UrhG) am 04.08.2010
⇒ Abmahnung 16.08.2010
⇒ Mündliche Verhandlung 09.02.2011
⇒ Hauptsacheverhandlung 02.03.2011
1. Argumente und Anträge der Kanzlei Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Der Rechteinhaber produziert und vertreibt Filme pornografischen Inhalts. Der Streitgegenstand wurde erstmals am 13.04.2010 in Deutschland veröffentlicht und besitzt das ausschließliche Verbreitungsrecht und Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung für den streitgegenständlichen Film. Durch die ermittelte Protokollierungsfirma wurde eine Urheberrechtsverletzung dokumentiert, durch den Provider wurde die ermittelte IP-Adresse dem Anschluss des Beklagten zugewiesen und der beauskunftete Anschlussinhaber abgemahnt und aufgefordert zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daraufhin lehnte der Betroffene die Abgabe der geforderten Erklärung ab mit der Argumentation, dass er den Film nur zum privaten Gebrauch heruntergeladen hat, dies keine Urheberechtsverletzung darstelle sowie einräumt Inhaber ermittelten und beauskunfteter IP-Adresse zu sein.
Antrag
1. den Beklagten zu untersagen den streitgegenständlichen Film ganz oder Teile desselben im Internet oder auf sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu lassen.
2. Vernichtung sämtlicher Vervielfältigungsstücke des Streitgegenstandes, insbesondere die Datei unwiederbringlich von der Platte des benutzten PC zu entfernen.
3. Schadensersatzzahlung in Höhe von EUR 300,00 nebst Zinsen
2. Argumente und Antrag des Betroffenen
⇒ Rüge der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des LG Köln
⇒ Streitwert sei weit überhöht (allenfalls EUR 15,00 für Auslagen)
⇒ Der streitgegenständliche Film wurde nur zum Privatgebrauch heruntergeladen
⇒ Es sei nicht hinreichend unter Beweis gestellt, dass die Urheberrechtsverletzung von ihm begangen worden sei
⇒ Klägerin betreibe ein Geschäftsmodell mittels Massenabmahnungen, allein er habe weitere 7 Abmahnungen erhalten für verschieden Filme aber mit gleichlautendem Text
⇒ Annahme das zwischen Rechteinhaber und ihren Anwälten auf Erfolgsbasis abgerechnet werde
⇒ Rechteinhaber habe es durch das öffentliche Zugänglichmachen ihres Filmes es darauf angelegt, das Rechtsverstöße begangen würden.
Antrag:
Die Klage ist abzuweisen.
3. Entscheidungsgründe der Kölner Landesrichter
Zuständigkeit
Das LG Köln ist nach § 32 ZPO – örtlich und sachlich – zuständig.
Streitwert
Für den Unterlassungsanspruch nicht unter EUR 10.000,00 (§ 3 ZPO, OLG Köln GRURR-RR 2010, 173, 175)
Aktivlegimitation
Unbestritten aus der Eigenschaft als Filmhersteller (§§ 94, 95 UrhG)
Rechtsmissbräuchlichkeit/Massenabmahnung
Die Rechtsverfolgung durch die Klägerin ist auch nicht gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich. Die illegale öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke hat in den letzten Jahren ein enormes Ausmaß angenommen. Das Unrechtsbewusstsein der Mehrzahl der Rechtsverletzer ist dabei erschreckend wenig ausgebildet. Durch das öffentliche Zugänglichmachen von Musiktiteln und/oder Filmen im Internet über Filesharing-Systeme werden die betroffenen Industriezweige jedes Jahr in einem ganz erheblichen Umfang geschädigt, was durch verstärkte Berichterstattung in den Medien auch seit einigen Jahren eindringlich in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gebracht wird. Vor diesen Hintergrund sind die verstärkten Bemühungen der jeweils betroffenen Unternehmen, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen und diese zu unterbinden, zu sehen, die sich in der erhöhten Anzahl der Abmahnungen niederschlägt. Eine Abmahnung der Rechtsverletzer und deren Inanspruchnahme auf Unterlassung stellen vielmehr als legitime Wahrnehmung von berechtigten Rechten und Ansprüchen von Unternehmen wie die der Klägerin dar und darüber hinaus als einziges Mittel, um den Rechtsverletzungen und effektiv entgegen zu wirken.
Geschäftsmodell
Einwand Unerheblich, da keine Abmahnkosten eingeklagt werden.
… für Recht erkannt:
1. Dem Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, für jeden Fall der Zuwiderhandlung
verboten
den streitgegenständlichen Film oder teile desselben im Internet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu lassen.
2. Sämtliche Vervielfältigungsstücke des Werkes zuvernichten, insbesondere die Datei unwiederbringlich von der Festplatte des benutzten PC zu entfernen.
3.Zahlung von EUR 300,00 nebst Zinsen.
4 Die kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5.500,00 vorläufig vollstreckbar.
Fazit
Viele werden sich jetzt fragen, ist es unbedingt notwendig, so eine Entscheidung zu veröffentlichen. Ich denke ja – absolut. Hier kann man nur Regensburg gratulieren für einen leichtgemachten Sieg. Natürlich sollte man jetzt die überhöht veranschlagten Gegenstandswerte in den Abmahnungen neu überdenken. Anderseits liest sich die Entscheidung als Lehrbuch, inwieweit die Forenmeinungen sowie die handwerklichen Fähigkeiten einzelner Anwälte, meilenweit von der Realität entfernt sind. Das ist sogar nach meiner Meinung der Präzedenzfall was passiert, wenn Überheblichkeit sich mit Dummheit paart.
LG Köln, Urteil vom 02.03.2011, Az. 28 O 770/10
[…]Der Beklagte hat zugestanden, sich den Film zum Privatgebrauch aus dem Internet heruntergeladen zu haben. Da die Tauschbörsensoftware, deren Installation der Beklagte auf seinen Computer nicht konkret bestreitet, so konzipiert ist, dass die heruntergeladenen Filme oder Titel wiederum anderen Nutzern zugänglich gemacht zu machen, bestehen vorliegend keinerlei Zweifel an dem Rechtsverstoß des Beklagten.[…]
Kosten des Rechtsstreites für den Betroffenen:
Streitwert: EUR 12.300,00
⇒ eigener Anwalt – EUR 1.182,00
⇒ fremder Anwalt – EUR 1.589,00
⇒ Gerichtskosten – EUR 657,00
Zwischensumme EUR 3.426,00
⇒ Schadensersatz in Höhe von EUR 300,00 (nebst Zinsen; werden durch mich vernachlässigt)
Gesamtkosten: EUR 3.728,00 (für eine vom Gericht festgelegte Unterlassungserklärung)
SH für die Initiative AW3P


