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Frau Brand ist eine rüstige Rentnerin und genießt ihre Alters-Ruhe neben vielen anderen Aktivitäten, um auch ab und zu einen Artikel in der Online-Verkaufsplattform eBay zum Verkauf anzubieten. Einerseits am Spaß an der Freude, anderseits kann wohl jeder den einen oder anderen Cent zusätzlich immer gut gebrauchen.
Der Spaß wurde aber abrupt getrübt, als ein fünf Seiten langer Brief eines gewissen Herren Andreas Schilke (u.a. Fotograf von Münzbildern) eintraf und Frau Brand las:
Urheberrechtliche Erstabmahnung zur vorsätzlich unerlaubten Verwendung eines Lichtbildes
[…]Kostennote 320,00 EUR für 1 Foto[…]
[…]Bei Ihrer Anmeldung auf eBay haben Sie die dortigen AGB gelesen und akzeptiert; insbesondere § 7 Ziff. 2. Demnach handelt es sich sogar um eine vorsätzlich begangene, unerlaubte Handlung. […]
[…]Unterlassungserklärung
1. es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 2.500,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges zu unterlassen, das abgebildete Lichtbild “XYZ“ weiterhin im Rahmen einer vorsätzlich unerlaubten Handlung zu vervielfältigen und zu verbreiten oder[…][…]bis zum „Datum“ den Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung des Lichtbildes in Höhe von 320,00 EUR auf das im Abmahnschreiben genannte Bankkonto zu zahlen.[…]
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Frau Brand reagierte auf diese Abmahnung, gab aber am 25.11.2009 nicht die Originale, sondern eine modifizierte (abgeänderte) Unterlassungserklärung mit folgendem Wortlaut ab:
[…]mich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber der Firma
Anette Schilke Münzhandel e.Kfm, Inhaber Andreas Schilke, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Schilke, Bussardweg 10, 30629 Hannover,
- nachfolgend “Unterlassungsgläubiger“ genannt – dazu, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Unterlassungsgläubiger festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfende Vertragsstrafe, zu unterlassen,
geschützte Lichtbildwerke und/oder/bzw. Lichtbilder der Unterlassungsgläubiger öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.[…]
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Letztendlich einigte man sich per E-Mail auf die Zahlung von 180,00 EUR, zahlbar in drei Raten zu je 60,00 EUR (Zahlungsaufschlag Nichtnennung des Urhebers wurde erlassen). Herr Schilke beharrte aber auf seiner Meinung, das die abgegeben mod. UE nicht die Wiederholungsgefahr ausräumt, das sie nicht explizite auf dem Gläubiger “Herrn Andreas Schilke“ abgegeben wurde, sondern allgemein gegenüber der Firma “Anette Schilke Münzhandel e.Kfm“. In weiteren E-Mails (01./04.12..2009) wurde Frau Brand aufgefordert, eine neue Unterlassungserklärung abzugeben. Frau Brand zahlte den vereinbarten Betrag, gab keine neue Unterlassungserklärung ab und es stellte sich eine Art Funkstille zwischen den Parteien ein. Immer im Kontakt stehend mit der Initiative AW3P, stimmte Frau Brand zu, das man über den Fotografen und Massenabmahner in der Rubrik “Aktuell“, über ihren Fall berichtet. Eigentlich ganz unspektakulär und auch hier floss unendlich viel Wasser die Rodach (Bach in Steinwiesen) herunter.
Diese Funkstille hielt an, bis Herr Schilke durch Zufall auf dem Blog der Initiative AW3P den Artikel über sich entdeckte. In einer E-Mail an Frau Brand äußerte Schilke sich erbost, das öffentlich über seine “Abmahnpraxis“ berichtet wurde, das er an das Angebot von Ende 2009 nicht mehr gebunden sei, sowie schaltete am 14.05.2010 die Kanzlei Herfurth & Partner zur Wahrnehmung seiner Interessen ein.
Die Kanzlei Herfurth & Partner machten nun den vermeintlichen Unterlassungsanspruch geltend und forderten Frau Brand auf, zur Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung. Die mod. UE vom 25.11.2009 sei gegenüber der Firma “Anette Schilke Münzhandel e.Kfm“ abgegeben wurden und nicht gegenüber dem Unterlassungsgläubiger “Herrn Andreas Schilke“.
Dafür berechnete man:
⇒ 1,3 GG Nr. 2300 VV RVG: 172,90 EUR
⇒ Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR
⇒ Gesamt: 192,90 EUR
Hierzu wurde ein Termin gesetzt bis zum 31.05.2010.
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Frau Brand erklärte in einem Schreiben vom 18.05.2010,
[…]Als Unterlassungsgläubiger wurde nicht Frau Anette Schilke angegeben, sondern die Firma “Anette Schilke Münzhandel e.Kfm“. Wobei Ihr Mandant, Herr Andreas Schilke, der Inhaber dieser Firma (siehe HRG AG Hannover A26971) ist, was bedeutet, dass er als Kaufmann handelt und materiellrechtlich die Unterwerfung sich ausschließlich gegenüber Ihren Mandanten richtet. Der Kaufmann handelt unter einem bestimmten Namen, nämlich seiner Firma. Gemeint und rechtlich berechtigt ist derselbe.
Deshalb ist das Hinzuziehen eines Rechtsanwaltes nicht notwendig und man muss klären müssen, ob nicht sogar Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegt.[…]
Um keinen Anlass zu geben, dass man an die Ernstlichkeit zweifelt, wurde am 14.05.2010 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleich wohl rechtsverbindlich, eine mod. UE gegenüber “Herrn Andreas Schilke“ abgegeben mit dem Hinweis, dass die mod. UE vom 25.11.2009 damit aufgehoben sei. Zu weiteren Zahlungen war aber Frau Brand nicht bereit.
Der Rest ist eigentlich schnell erzählt. Auf Hinweis der Initiative AW3P wendete sich Frau Brand am 20.07.2010 an Herrn Rechtsanwalt Volker Küpperbusch.
Rechtsanwalt Volker Küpperbusch
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwälte und Notare Dr. Stracke, Bubenzer & Kollegen
Marktstraße 7
33602 Bielefeld
Sekretariat: (0521) 966 57-22
E-Mail: kuepperbusch@ra-stracke.de
Internet. RA Stracke.de
Die Kanzlei Herfurth & Partner reichte, wegen die angeblich angefallenen Kosten in Höhe von 192,90 EUR, am 10.01.2011 am Amtsgericht Hannover Klage ein.
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AG Hannover, Beschluss vom 13.01.2011 – Az. 439 C 267/11
Hier wurden die Parteien hingewiesen, dass ein schriftliches Verfahren betrieben wird.
[…]IV. Das Gericht weist darauf hin, dass die erste von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung ausreichend sein dürfte. Unterlassungsgläubiger ist der Inhaber der Firma, der Kläger. Eine Firma ist kein selbstständiges Rechtsgebilde, sondern nur der Name des Kaufmanns.[…]
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Zitat Herr Rechtsanwalt Küpperbusch:
[…]Allerdings hat das Gericht schon ohne meine Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass es davon ausgeht, dass die erste Unterlassungserklärung ausgereicht hat, so dass die Abmahnung unberechtigt und überflüssig war. Ich habe mir daraufhin erlaubt, jetzt nicht nur die Klageabweisung zu beantragen, sondern auch die Erstattung der hier angefallenen Kosten widerklagend einzustellen.[…]
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AG Hannover, Anerkenntnisurteil vom 23.02.2011, Az. 439 C 267/11
[...]hat das Amtsgericht Hannover ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 ZPO am 23.02.2011
für Recht erkannt
1.) Der Kläger (Schilke) wird verurteilt, an die Beklagte 46,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 09.02.2011 zu zahlen.
2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.[…]
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Auszug aus der Klageerwiderung
[…]Der bundesweit für seine Abmahntätigkeit bekannte Kläger scheint hier in einer gewissen Verärgerung die rechtlichen Grundlagen gemeinsam mit seinen Bevollmächtigten wider besserem Wissens zu missachten, um eine Art Bestrafungsaktion gegenüber jedermann zu tätigen, der nicht genau den Wortlaut für eine Unterlassungserklärung nutzt, der dem hiesigen Kläger genehm ist.
In der Folge ist es so, dass die Abmahnung des hiesigen Klägers auf einer Internetseite www.abmahnwahn-dreipage.de veröffentlicht wurde. Dies dürfte der wahre Grund des dann folgenden Vorgehens sein.
Es liegt ein klassischer Fall vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus reinem Kostenbelastungsinteresse vor.[…]
Hier muss man nüchtern einschätzen, das zwei entscheidende Faktoren Einfluss hatten, das die Gerechtigkeit siegte. Einmal hat sich Frau Brand nicht einschüchtern lassen durch den Abmahner, Zivilcourage gezeigt, alle Angst und Zaudern von Bord geworfen sowie im entscheidenden Moment einen Fachanwalt beauftragt, der mit seinen handwerklichen Fähigkeiten überzeugte.
A gscheide Watschn für nen Massenabmahner …
… sicherlich, aber es ist meist das gleiche Szenario. Eine Privatperson möchte in einer Online-Verkaufsplattform wie zum Beispiel "eBay" einen Artikel verkaufen. Um dieses Angebot besser zu gestalten, wird ein Produktfoto zur Illustration eingefügt. Aus Unwissenheit, Gründen der Bequemlichkeit u.ä. werden regelmäßig und ungefragt diese Produktfotos einfach von anderen Websites kopiert. Aber Vorsicht, diese Praxis kann teuer werden, da man damit meistens gegen das Urheberrechtsgesetz verstößt. Die Folgen solch einer Urheberrechtsverletzung sind nicht unerheblich: Neben den Kosten für die Abmahnung eines beauftragten Anwaltes werden üblicherweise auch Schadensersatzforderungen gestellt – und haftbar sind allein Sie.
Für alle die auf kein Produktfoto für Ihre private Verkaufsauktion verzichten wollen gilt:
Fotos für eBay sollte man immer selbst aufnehmen und nicht Bilder von anderen übernehmen. Das Gleiche gilt für die Texte.
SH für die Initiative AW3P
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