OLG Köln äußert erstmals Bedenken gegen Schadenersatzhöhe in Filesharing-Prozess!

15:35 Uhr



Rechtsanwalt Christian Solmecke

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Im Rahmen eines laufenden Filesharing-Prozesses hat das Oberlandesgericht Köln erstmalig Bedenken gegen die seitens der klagenden Kanzlei geltend gemachte Schadensersatzhöhe geäußert.

Bis dato war es im Gerichtsbezirk Köln Regel, dass der abmahnenden Musikindustrie ohne nähere Begründung oder Nachweis ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 150,00 EUR pro angeblich getauschtem Musiktitel zugesprochen wurde. Die klagenden Parteien beriefen sich dabei immer wieder auf den GEMA-Tarif VR W I ein Tarif, der u.a. für Hintergrundmusik im Bereich der Werbung eine Mindestlizenz von 100,00 EUR für bis zu 10.000,00 EUR  Abrufe vorsieht.

Seit Jahren stieß die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR im Rahmen der rechtshängigen Filesharing-Verfahren mit dem Vortrag, der GEMA Tarif VR-OD 5 sei insoweit zur Berechnung des Schadensersatzes wesentlich geeigneter und sachnäher, auf "taube Ohren". Nun erließ das Oberlandesgericht Köln unter dem 30.09.2011 aber einen Hinweis- und Auflagenbeschluss (Az. 6 U 67/11), der Hoffnung macht:

Erstmalig äußert jetzt der 6. Zivilsenat Bedenken gegen die Heranziehung des GEMA-Tarifs VR W I. Das Gericht teilt mit, der GEMA-Tarif VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand habe, sei grundsätzlich geeigneter zur Ermittlung der Schadensersatzhöhe in Filesharing-Verfahren.

Für Filesharer könnte dies von erheblicher Bedeutung sein, denn der GEMA Tarif VR-OD 5 sieht "lediglich" eine Mindestlizenz in Höhe 0,1278 EUR pro Zugriff auf einzelne Titel vor.

Noch erfreulicher dürfte für verdächtigte Filesharer jedoch sein, dass das OLG Köln von der gewohnten Gerichtspraxis abweicht, sämtlichen diesbezüglichen Sachvortrag der klagenden Partei als korrekt und wahr zu unterstellen. Denn das Gericht gibt der klagenden Partei im Rahmen des Beschlusses auf, die jeweilige Vergütung für die Lizenzierung von Titeln zum Download bei "Apple iTunes", "Musicload.de" etc. offenzulegen.

Doch das Gericht geht noch weiter: Es führt aus, die Schätzung des Schadens setze voraus, dass seitens der Klägerinnen vorgetragen werde, wie viele Zugriffe auf dem Rechner der Beklagten zum Zweck des Downloads der streitgegenständlichen Titel eigentlich erfolgt seien.

Im Übrigen gäbe es zu bedenken, dass zwar durch das Einstellen von Titeln in Tauschbörsen einer unübersehbaren Anzahl Beteiligter der Zugriff auf diese Titel ermöglicht werde, den Klägerinnen aber gegen jene Tauschbörsennutzer ebenfalls Schadensersatzansprüche zustünden. Insoweit verbiete sich eine vielfache Geltendmachung desselben Schadens ohne Anrechnung bereits erfolgter Ersatzleistungen eines der Schädiger.

Wir hegen die vorsichtige Hoffnung auf eine Wende in der bisherigen Gerichtspraxis: bislang war zu beobachten, dass Gerichte klägerischen Vortrag häufig so wie dargelegt akzeptiert haben. Für Kläger bzw. die Musikindustrie war es daher bislang "leichter", hohe Schadensersatzforderungen durchzusetzen. Mit dem vorliegenden Beschluss wird die Latte für die Kläger jetzt etwas höher gehängt.

Der Ausgang des Verfahrens bleibt jetzt abzuwarten. Wir werden Sie darüber selbstverständlich informieren.


Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
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