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Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr
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Wie die Hamburger Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Bahr informiert hat der Bundesgerichtshof erneut über den Beweis "OK-Vermerk" auf Fax-Bericht als Bestätigung des tatsächlichen Zuganges entschieden.
Zur Ausgangslage
Die Parteien führten in der Vergangenheit einen Rechtsstreit. Der Kläger legte zum Nachweis seines Begehrens einen Fax-Sendebericht mit einem "OK-Vermerk" vor. Der Beklagte bestritt, dass ihm dieses Schreiben zugegangen war.
Die Vorinstanz entschied zuungunsten des Klägers und erklärte, dass der "OK-Vermerk" für den Beweis eines Zugangs nicht ausreiche. Der Kläger legte hiergegen Beschwerde ein. Er erklärte zudem, dass erhebliche Beweisanträge nicht berücksichtigt worden seien. Er habe schließlich einen Zeugen benannt, der bisher nicht gehört worden sei.
Entscheidung des BGH
Das Gericht wies das Rechtsmittel zurück.
Es führte in seiner Begründung aus, dass der bloße "OK-Vermerk" auf einem Fax-Sendebericht nicht als Beweis für den tatsächlichen Zugang des Faxes ausreiche. Der Vermerk habe insoweit lediglich Indizwirkung, denn es werde nur das Zustandekommen der Verbindung belegt, nicht die erfolgreiche Übermittlung. Dieser Ansicht sei nicht nur, das höchste deutsche Gericht, sondern auch der Bundesfinanzhof und das Arbeitsgericht.
Darüber hinaus könne der Kläger auch nicht erfolgreich geltend machen, dass erhebliche Beweisanträge nicht berücksichtigt worden seien. Denn der Zeuge, den der Kläger benannt habe, könne lediglich bestätigen, dass das Schreiben abgesendet worden sei. Er könne aber nicht bekunden, dass das Fax aber auch tatsächlich beim Adressaten angekommen sei.
Urteil im Volltext:
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 21.07.2011 – Az.: IX ZR 148/10 *
Vorinstanzen:
LG Berlin, 13.02.2007 – 19 O 109/05
KG, 24.06.2010 – 1 U 35/07
* Quelle: Deutsches Notarinstitut
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Tags: BGH: "OK-Vermerk" auf Fax-Bericht bestätigt nicht tatsächlichen Zugang, OK-Vermerk Fax, RA Dr. Bahr




