Die perfekte UE!
Wer eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das Urheberrecht erhält, wird einerseits mit den Forderungen nach den anwaltlichen Gebühren und dem Schadensersatz konfrontiert sowie anderseits mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Auch 2010 gibt es bei vielen Neuabgemahnten, Anwälten und den aktiven Mitstreitern konträre Diskussionen, Theorien und Meinungen zur Thematik Unterlassungserklärung. So vertreten einige die Meinung, dass sinnvoll angewandte Erweiterungen bzw. Vorbeugungen einen Vorteil darstellen, andere lehnen es erst einmal generell hinsichtlich eines Schuldeingeständnisses ab und sprechen von "Wecken schlafender Hunde". Andere wieder äußern sich, dass in dem betreffenden Forum eine erweiterte oder vorbeugende Unterlassungserklärung, ich zitiere, "auf alle der etwa 8,59 Millionen geschützten Titel, Texte, Signaturen, Embleme, T-Shirts… der Unterlassungsgläubiger", strikt abgelehnt wird. Bedenklich auch diejenigen, die es verpönen, aber gegen einen ordentlichen Aufpreis dann doch vorschlagen (Link).
Wer jetzt Recht oder Unrecht hat, soll nicht Zweck der Ausführungen sein, sondern es soll eine Einführung darstellen in die Komplexität der Thematik:
Der Weg zur perfekten Unterlassungserklärung.
Was ist eine Unterlassungserklärung?
Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens soll der verletzte Rechteinhaber den, bis dato vermutlichen, verletzenden Anschlussinhaber auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen (vgl. etwa §§ 8 Abs. 1; 12 Abs. 1 + 2 UWG i.V.m. §§ 97 Abs. 1; 97a Abs. 1 UrhG).
Definition
Die Unterlassungserklärung ist ein Angebot des Abgemahnten zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages, mit dem Hauptziel, der ernsthaften Ausräumung der Wiederholungsgefahr mittels wirksamen Vertragsstrafeversprechen.
Wichtig:
- Für die korrekte Abfassung ist der Abgemahnte allein verantwortlich und nicht der Abmahner;
- Die Unterlassungserklärung ist an keiner Form gebunden, wie weit oder wie eng, liegt im Verantwortungsbereich des Abgemahnten;
- Wird eine strafbewehrte abgeänderte Unterlassungserklärung nicht angenommen, wirkt sie trotzdem einer einstweilige Verfügung entgegen sowie wird im Wiederholungsfall – keine – Vertragsstrafe fällig (eine neue Abmahnung aber – Ja);
- Ein Unterlassungsvertrag kommt nur zu Stande, wenn der Abmahnende das Angebot annimmt, ein stillschweigender Zugangsverzicht nach § 151 BGB scheidet aus;
- Gültigkeitsdauer einer schriftlich angenommenen Unterlassungserklärung beträgt das ganze Leben lang, sollte man in dieser Zeit diesen Vertrag verletzen, wird eine Vertragsstrafeklage (ca. 5001,00 Euro) möglich;
- Sie ist kein Freifahrtschein, für unbekümmertes Filesharing sowie ist kein Schutz vor den Forderungen nach den anwaltlichen Gebühren bzw. Schadensersatzforderungen;
- Kommt man nicht allein zurecht, muss man sich Hilfe nehmen.
Versandarten
- Zur Fristwahrung bzw. Ausräumung der Wiederholungsgefahr – Telefax oder Email;
- Nachreichung des schriftlichen Originals (unterschrieben; mod. UE) erforderlich (§ 126 BGB – Schriftform i.V.m. § 440 ZPO – Beweis der Echtheit von Privaturkunden). Empfehlung, Einwurfeinschreiben!
Beachte! Der Abgemahnte ist im Streitfall, für den Nachweis des Versandes verantwortlich! Im Abmahnschreiben ist ein Entwurf einer Unterlassungserklärung beigelegt.
⇒ Hände weg vom Original!
Hier gilt nicht die Kampagne "Nur Original ist legal." Es stellt in jedem Fall zwar eine Serviceleistung des Abmahnenden dar, aber gleichzeitig auch ein Schuldeingeständnis und Zahlungsverpflichtung.
Kein Schuldeingeständnis?
Da eine Unterlassungserklärung an keiner Form gebunden ist, sollte sie generell mit Einschränkungen, die aber nicht die Ernsthaftigkeit, Ausräumung der Wiederholungsgefahr sowie das Vertragsstrafeversprechen beschränken, abgegeben werden.
- Die Leistungen der freiwilligen Vereinbarung werden erbracht, ohne dass gleichzeitig die rechtlichen Verpflichtungen zu diesen Leistungen bzw. der rechtliche Anspruch der anderen Seite auf diese Leistungen anerkannt werden;
- Wenn eine endgültige gerichtliche Entscheidung noch aussteht;
- Der Richter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich an die Entscheidungen zu halten, die andere Gerichte in ähnlichen Fällen getroffen haben;
- Keine Verpflichtungen zur Zahlung von Forderungen aus der Abmahnungen nach Anwaltsgebühren oder Schadensersatz;
- Es wird nur eine zukünftige Handlung versprochen zu unterlassen.
Das ist in Kürze die triste Theorie, die jeder verstehen sollte und muss. Kein Verein, Initiative oder Forum ist verantwortlich, sondern der Abgemahnten, und dies das ganze Leben lang! Das Jahr 2010 macht überdeutlich, dass diejenigen, die abgemahnt wurden wegen eines Liedes (One-Song-Abmahnung) hinsichtlich eines Samplers oder Chartcontainers, hier mit weiteren kostenpflichtigen Folge-Abmahnungen rechnen können und müssen. 3 bis 5 Abmahnungen gehören dabei an der Tagesordnung und sind keine Einzelfälle mehr. Deshalb ist zwar der mit dem Tigerkopf im Tank cool, wenn er eine Erweiterung oder Vorbeugung strikt ablehnt, aber man sollte immer das Interesse des Abgemahnten im Auge behalten. Empfehlungen müssen zum Ziel haben, eine Lösung aufzuzeigen, wie der Betroffene mit den minimierten Kosten und Risiken, den Rechtsstreit begegnet. Denn die Zeche zahlen nicht wir Empfehlenden! Wie komplex der Entscheidungsprozess ist, möchte ich anhand eines fiktiven Beispieles erläutern.
Beispiel: Abmahnung eines Liedes aus einem Top 100 Chartcontainer
Die Masse der Mitstreiter sagt nun, mod. UE ja, aber nur auf dieses eine Lied und warten auf die Nächste. Ob sie kommt, ist fraglich. Sicherlich, aber mit dem Eintreffen von Folgeabmahnungen steigt das Klage-Risiko. Denn auch die blödsinnigste Empfehlung ist nur so gut, solange die Gegenseite keine rechtlichen Maßnahmen einleitet. Wie die Lage sich aktuell entwickelt, kann dabei niemand vorhersehen. Deshalb kann es für den Betroffenen, einen Vorteil darstellen in diesen speziellen Fällen (Sampler/Chartcontainer/Power-Porno-User) die mod. UE zu erweitern oder gar vorzubeugen. Natürlich aber mit Sinn und Verstand. Es bringt nichts wild drauf los, zu unterlassen. In der Regel bekommt man von der abmahnenden Kanzlei A, im Auftrag des Rechteinhabers O eine Abmahnung wegen "einer Tonaufnahme Y des Künstlers Z aus dem Chartcontainer Top 100 Single Charts." Jetzt sollte man abwägen. Belasse ich es bei dem einzelnen Lied, erweitere ich oder beuge sogar vor!
Was heißt erweitern?
Zusätzlich zu dem einzelnen Liedtitel, wird in unserer Abmahnwahn-Datenbank (Wer mahnt was ab?) die entsprechende abmahnende Kanzlei überprüft und die betreffenden Titel, mit in der mod. UE dazugeschrieben.
"… zu unterlassen, die geschützten Tonaufnahmen
1. "Ahnungslos" der Künstlergruppe "U3" 2. "Was weiß ich" der Künstlergruppe "Du + Du" 3. "Ich mahn Dich ab" des Künstlers "Money"
ganz oder Teile daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. …"
Erklärungen diesbezüglich (1 Rechteinhaber, ab 1 Rechteinhaber) befinden sich dazu in unseren Musterschreiben: (Muster, Links Navigationsmenü, 2.v.o)
Was heißt vorbeugen?
Zusätzlich zu dem einzelnen Titel oder einer Erweiterung, werden weitere einzelne Titel aus dem betreffenden Chartcontainer, mittels einer vorauseilenden mod. UE versprochen, ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zukünftig und ohne Schuldeingeständnis, zu unterlassen. Hier aber, bevor eine kostenpflichtige Abmahnung eintrifft. Natürlich kann man noch abgemahnt werden! Aber es dürfen keine anwaltlichen Gebühren gefordert werden nur der Schadensersatz allein. Hier zählt aber nicht die Störerhaftung, sondern ein Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Der Abmahner muss beweisen, dass der abgemahnte Anschlussinhaber diesen Rechtsverstoß getätigt hat. Ohne Geständnis, Foto vom Rechtsverstoß oder Beweis auf der Platte (HD) wird dies schier unmöglich sein.
Zurück zur fiktiven Abmahnung "einer Tonaufnahme Y des Künstlers Z aus dem Chartcontainer Top 100 Single Charts vom 31.02.2009."
Rechteinhaber O – Abmahnkanzlei A – Platz 05/49/90
Rechteinhaber P – Abmahnkanzlei A – Platz 10/24/86
Rechteinhaber Q – Abmahnkanzlei A – Platz 60
Rechteinhaber R – Abmahnkanzlei B/C/D/E – Platz 39/54/85
Rechteinhaber S – Abmahnkanzlei F – Platz
81 Rechteinhaber T – Abmahnkanzlei F – Platz 100
Rechteinhaber U – Abmahnkanzlei G – Platz 10/77
Man erhält nun aber nur für Platz 05 von der Abmahnkanzlei A ein Abmahnschreiben. Warum sollte man jetzt warten, bis eventuell noch 13 weitere kostenpflichtige Abmahnungen kommen oder nicht? Die Anzahl der abzugebenden mod. UEs, erweitert oder vorbeugend, ist doch recht beschaulich bei jeder Abmahnung bezüglich eines Samplers oder Chartcontainers! Ob die abmahnenden Kanzleien und Log-Firmen untereinander sich austauschen, das ist reine Spekulation und stellt keine Tatsachenbehauptung dar. Das Argument mit den "schlafenden Hunden wecken" geht deshalb hier fehl – der Kerberos ist schon wach!
Im fiktiven Fall wäre eine akzeptable Lösung:
1 Mod. UE an Abmahnkanzlei A betreff Platz 05 mit der Erweiterungen der Plätze 49/90 – Nichtzahlen; 6 Vorbeugende mod. UEs (an den Rechteinhaber, ohne der Zeile Aktenzeichen, mit den erforderlichen Erweiterungen) an:
- Rechteinhaber P – hinsichtlich Platz 10/24/86
- Rechteinhaber Q – hinsichtlich Platz 60
- Rechteinhaber R – hinsichtlich Platz 39/54/85
- Rechteinhaber S – hinsichtlich Platz 81
- Rechteinhaber T – hinsichtlich Platz 100
- Rechteinhaber U – hinsichtlich Platz 10/77.
Fazit
Natürlich macht im Leben nur etwas Sinn in Maßen und Verstand. Hier gilt es nicht wild drauflos zu unterlassen, sprich mit der groben Kelle anzurichten, sondern in Abwägung aller Vor- und Nachteile. Diese Gedanken sind auch kein Dogma, sondern eine Entscheidungshilfe. Eine perfekte Unterlassungserklärung gibt es nicht. Einerseits können wir nur allgemeine Hilfen geben und anderseits hängt es vom jeweiligen Einzelfall ab, auf den wir aber nicht konkret eingehen dürfen um nicht Gefahr zu laufen eine Abmahnung zu erhalten wegen unerlaubter Rechtsberatung. Aber es muss einfach Ziel eines jeden aktiven Mitstreiters sein, dass er eine Erfahrung empfiehlt, die ein Weg darstellt für den Betroffenen, der Abmahnung mit den minimierten Kosten und Risiken zu begegnen. Prozessbetrug oder gar Aufforderung zum Lügen – mit Nichten! Solange bei den abmahnenden Kanzleien das Geschäftsmodell in Vordergrund steht und nicht eine konsequente Rechtsverfolgung, ist es eine Form des Kampfes gegen das Abmahnwesen in Deutschland.
"Mit zwanzig regiert der Wille, mit dreißig der Verstand und mit vierzig das Urteilsvermögen." Benjamin Franklin (nordamerikanischer Staatsmann, 1706 – 1790)
Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage

