Störerhaftung
Im Kampf gegen Menschen, die Rechte von den Urheber-Inhaber-Firmen verletzen (dabei schreibe ich bewusst – nicht – Künstler) wurde durch den Gesetzgeber nachgegeben und die so genannte “Störerhaftung“ eingeführt. Ob diese rechtliche Auffassung gerecht oder ungerecht ist, darauf möchte ich im Weitere nicht näher eingehen. Frühstens, nach Erhalt eines Schreibens, wird jeder Abgemahnte wegen eines Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz dann lesen:
“Wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechts-/Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. BGHZ 148, 13,17 – ambiente.de; BGH 158, 236, 251 – Internet-Versteigerung). Dies wiederum setzt allerdings die Verletzung von Prüfungspflichten voraus (st. Rspr.). Denn anderenfalls würde die Störerhaftung über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zumutbar ist.“
Spätestens jetzt, besser vor Erhalt eines Abmahnschreibens, muss sich der Anschlussinhaber damit auseinandersetzen denn er allein bekommt das Schreiben.
Was ist Störerhaftung?
Laienhaft ausgedrückt, ohne die Störerhaftung gäbe es kein Geschäftsmodell Abmahnung! Die Abmahnzunft proklamiert zwar, dass sie 1000-prozentige Beweise hätte, kann aber maximal feststellen, eine nichtssagende IP-Adresse, die erst durch die Ermittlungen des Staatsanwaltes (§ 113 TKG) oder dem Richterbeschluss (§ 101 Abs. 9 UrhG) über den Provider nur zu demjenigen führt, der zum vermeintlichen Zeitpunkt diese IP-Adresse vermutlich vom Provider dynamisch zugeteilt bekam – dem Inhaber des Internetzuganges. Damit nun die abgemahnten Anschlussinhaber – nicht die wahren Verletzer – sich wohlmöglich herausreden, dass sie gar nicht infrage kämen, wurde die Haftung des Anschlussinhabers eingeführt. Einer muss ja für die horrend hohen anwaltlichen Gebühren und futuristischen Schadenersatzforderungen aufkommen.
Der abgemahnte Anschlussinhaber muss begreifen, dass er für den vermeintlichen Rechtsverstoß haftbar gemacht werden kann, auch wenn er ihn selbst überhaupt nicht selbst getätigt hat. Es geht hier nicht um die Schuldfrage, sondern um die Frage, inwieweit der abgemahnte Anschlussinhaber seinen zumutbaren Prüf- und Aufsichtspflichten nachgekommen ist. Das Perfide daran ist, liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche Täter (Filesharer, unbefugte Dritte) nicht ermittelt werden. Jetzt gibt es, obwohl die jüngere Rechtsauffassung sich gemäßigt hat, die unterschiedlichste Auffassung von Gerichtsstand zu Gerichtsstand, inwieweit diese Prüf- und Aufsichtspflichten reichen. Deshalb hat sich die Initiative Abmahnwahn-Dreipage entschlossen, die Grundanforderungen, die durch die verschiedensten Gerichtsstände gefordert werden, einmal aufzuzählen.
1. Internetzugang über WLAN (Funknetz)
Es gilt zu bedenken, dass ein WLAN Router (oder Access Point) seine Signale in alle Richtungen sendet und somit anderen, befugte oder unbefugte Dritte, den Zugang zu Ihrem Funknetzwerk ohne großen Aufwand ermöglicht. Wenn Sie, dass jetzt lesen und sich fragen, welches Kochrezept ich vorstelle, gilt:
Wer sich nicht auskennt, muss sich fachliche technische Hilfe holen, notfalls auch Bezahlte!
Der WLAN-Router muss abgesichert werden (im Handbuch nachlesen, beim Kauf nachfragen und sich beraten lassen).
- Passwort für die Konfiguration des Routers ändern,
- den Service Set Identifier (kurz SSID oder auch ESSID) ausstellen, oder zumindest namentlich ändern,
- Der Router muss mit einem Verschlüsselungssystem abgesichert werden, wie z.B. WEP / WPA/WPA 2 (je höher, desto besser),
- Höherer Schutz wir erzielt durch eine Kombination von verschiedenen Sicherungsmethoden, wie z.B. Passwortschutz des Routers + MAC-Filter WEP / WPA/WPA2 Verschlüsselung.
Beachte:
(1) Passwörter sollten sicher sein (Geburtsdatum oder 0815 sind unsicher) und aus einer zufälligen Reihenfolge von Zahlen, Buchstaben, die sich zusätzlich noch in Groß- und Kleinbuchstaben abwechseln und Sonderzeichen bestehen und periodisch zu wechseln.
z.B. 32 Zeichen WPA2 Schlüssel:
l$Yhy:6Gzr2P52XR,uAA6FrBwxAYpd4G7UL6/aub1rN3EpSXR29QhzGB0G5pCtZ
(2) Passwörter dürfen nicht an unbefugten Dritten (Nachbarn, Freunde, Bekannte) weitergegeben werden.
(3) Nachabschaltung und Abschaltung des WLAN bei Abwesenheit
Wenn sie im Urlaub sind, oder aus anderen gründen über längere Zeit nicht zu Hause sind, sollte der Router ausgeschaltet werden (wenn dieses nicht möglich ist, einfach den Netzstecker ziehen).
(4) Sollte man einen DSL-Router mit Access Point besitzen, den Internetzugang aber nur über Kabel herstellen, grundsätzlich den Access Point (Funknetz) deaktivieren.
2. Internetzugang allgemein über Kabel
Sicherheitssoftware
- Technische Absicherung der Rechnersysteme gegen unbefugtes Eindringen mittels Firewall (Ports, Pakete, Dienste, Programme Schnittstellen, PC in einem Netzwerk – Regeln festlegen)
- Antivirus und deren ständige Produktaktualisierungen (Software, Virendatenbank usw.)
Beachte:
- Sie sollten das Betriebssystem, die Sicherheitssoftware und andere Programme wie Browser oder E-Mail-Programm durch regelmäßige Aktualisierung (Updates) stets auf dem neuesten Stand halten.
- Bei mehreren Nutzern müssen verschiedene Benutzerkonten für die Nutzer des Computers mit jeweils eigener Login-Kennung eingerichtet werden. Zusätzlich sind die Rechte des entsprechenden Benutzerkontos auf ein Minimum einzuschränken.
Anleitung:
Microsoft: Neue Benutzerkonten anlegen
Dokumentierte Kontrollen und Sanktionen
- Prüfung und Kontrolle der den Internetanschluss ausgehenden Handlungen (altersgemäß) im eigenen Haushalt, mit notfalls Unterbindung von Rechtsverstößen.
- Instruktionspflicht, dass mit dem Anschluss keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen sind (bei Erwachsenen schriftlich). Regelmäßige Belehrungen und Schulungen zur Sensibilisierung der Nutzer
Keine Weitergabe der Internetzugangsdaten an unbefugte Dritte (Freunde, Bekannte, Nachbarn)
Trennung der Internetverbindung sowie Abschaltung des PC bei längerer Abwesenheit
(Netzstecker des Modems bzw. Routers ziehen).
3. Fortgeschrittene Maßnahmen gegen unbefugtes Eindringen von Außen
a) Die IP-Nummer vom heimischen Anschluss sollte täglich, mindestens 5Mal innerhalb 24 Stunden, gewechselt wechseln, denn ein bewegliches Ziel (dynamische IP-Adresse) ist sicherer als ein unbewegliches. Dafür reicht normalerweise alle 4,8 Stunden die Verbindung zu unterbrechen (das kann man bei den meisten Routern einstellen) und sich eine neue IP-Nummer zuweisen zu lassen. Dazu sollten auch andere Nummern wie Benutzer-IDs regelmäßig und möglichst automatisch gewechselt werden.
b) Die Proxies von den meisten Provider angeboten werden, z.B. Telekom Austria: Telekom Austria – proxy.aon.at (8080) nutzen, um die IP-Nummer vom heimischen Anschluss zumindest nicht direkt preiszugeben. In den Zugangsdaten zum Anschluss stehen die Proxies, deren Nutzung nichts kostet.
Die Verbindungen werden dann darüber aufgebaut und entsprechend wird von Außen dann die IP-Nummer vom Proxie gesehen.
c) Filesharing, was grundsätzlich nicht illegal ist, nur verschlüsselt und über Proxies betreiben, als so genanntes anonymes P2P:
Anonymous_P2P
Tabellarische Übersicht:
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Hier soll verhindert werden, dass man irrtümlich, eine so genannte Fake-Datei herunterlädt, die sich später als abmahnbare urheberrechtlich geschützte Datei erweist.
Natürlich gibt es nur eine 100-prozentige Sicherheit für den Anschlussinhaber. Er kündigt seinen Vertrag. Aber genannte Prüf- und Aufsichtspflichten sollen die grundlegendsten, durch die Richter gestellten Anforderungen darstellen. Ob sie diesbezüglich Sinnvoll sind, darüber wird keine Aussage getroffen.
Autor: Steffen Heintsch für die Initiative Abmahnwahn-Dreipage

