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Resultierend aus der aktuellen Lage im Abmahnwesen, wurde der Weg eingeschlagen, dass der Betroffenen einer Abmahnung wegen eines vermeintlichen Verstoß gegen das Urheberrecht, eine Akteneinsicht in seine Beschlussakte beim jeweiligen Landgericht beantragt. Nach einer schriftlichen formlosen Beantragung + beigelegter Kopie der eigenen Abmahnung erteilte das LG Köln nachfolgende Antwort:
Auszug:
[…]dass eine Akteneinsicht erfolgen kann, auf der hiesigen Geschäftsstelle (nach telefonischer Absprache)[…]
[…]Eine Aktenübersendung kann an eine Privatperson selbst nicht erfolgen. Eine Übersendung kann nur an einen von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt erfolgen.[…]




