Verjährung
Wann beginnt/endet die Verjährung. Was gilt im Urheberrecht?
Insgesamt verjähren sowohl die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers, d.h.
- Schadensersatz-,
- Unterlassungs- und
- Beseitigungsansprüche,
- ferner Ansprüche auf Vernichtung und Überlassung,
grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). Sie unterliegen der regelmäßigen Verjährung, die in zwei Kategorien ausgestaltet ist (§§ 195, 199 BGB i.V.m. § 102 UrhG).
1.Kategorie: Kenntnisabhängige Verjährung
Grundsätzlich verjähren die Ansprüche in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt aber erst mit Ende des Jahres zu laufen („Silvesterverjährung“), in dem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Anspruch ist entstanden und
- der Urheber hat von den anspruchsbegründenden tatsächlichen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder hätte sie ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB).
Das heißt die Zeit, die der Urheber braucht, um von den Voraussetzungen seines Anspruchs Kenntnis zu erlangen, wird von der Drei-Jahres-Frist des § 195 BGB nicht erfasst.
a.) Entstehung des Anspruchs
Ein Anspruch ist im verjährungsrechtlichen Sinne entstanden, wenn er klageweise geltend gemacht werden kann, also mit Fälligkeit. Gesetzliche Vergütungsansprüche des Urhebers entstehen unabhängig vom Willen der Beteiligten allein mit der Vornahme einer bestimmten Nutzungshandlung.
b.) Kenntnis der Umstände
- Die Kenntnis der Person des Schuldners umfasst dessen Namen und Anschrift.
- Zur Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände genügt die Kenntnis der Tatsachen. Bei den gesetzlichen Vergütungsansprüchen muss der Urheber also von der Vornahme [Allgemein: Diejenige Handlung, mit der man etwas vornimmt oder ausführt] der jeweiligen Nutzungshandlung wissen.
- Wird die Kenntnis nach und nach erlangt, so beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem das letzte Detail bekannt geworden ist. Kenntnis muss die Person erlangen, für welche die Ansprüche entstanden sind, also der Urheber.
- Der positiven Kenntnis stehen die Fälle grob fahrlässiger Unkenntnis gleich. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Urheber auf der Hand liegende, mühelose Erkenntnismöglichkeiten nicht genutzt hat. Für den Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Urheber seine Unkenntnis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte beseitigen können.
2. Zweite Stufe: Kenntnisunabhängige Verjährung
Ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Urhebers verjährt der Anspruch i.d.R. spätestens zehn Jahre nach seiner Entstehung (§ 199 Abs. 3 und 4 BGB). Der Beginn der Frist ist in diesem Falle taggenau zu bestimmen.
Quelle / Autoren: Stefan Thiel, Rechtsanwalt Köln; Tobias Bock, wissenschaftlicher Mitarbeiter
Wichtig
Nur weil der Zeitraum soweit auseinander liegt, ist die Abmahnung nicht rechtswidrig oder ungültig. Selbst eine Einstweilige Verfügung wäre noch jetzt möglich, wenn man keine mod. UE abgibt;
Selbst eine Akteneinsicht eines beauftragten Rechtsanwaltes, kann deshalb nicht 100%ig ein Ergebnis erzielen: “Wann hat der Rechteinhaber Kenntnis über das letzte Detail erlangt?“;
Regel
Sobald der STA die Daten (Klarnamen + Anschrift des Anschlussinhabers) an den Abmahner übermittelt, geht man davon aus das die abmahnende Kanzlei sofort abmahnt. Mit in den Händen halten des Abmahnschreibens, beginnt die 3 Jährige Verjährung dann am Ende des betreffenden Jahres, für den Betroffenen.
Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage

